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Krankheitsbedingte Kündigung? Erst muss das BEM angeboten werden

Wer häufig oder lange krank ist, muss im schlimmsten Fall mit einer krankheitsbedingten Kündigung rechnen. Viele wissen aber nicht: Bevor der Arbeitgeber kündigt, muss er in aller Regel zunächst ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Das Bundesarbeitsgericht hat die Bedeutung dieses Verfahrens erneut betont.

Der Fall: Kündigung trotz Zustimmung des Integrationsamts

Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer wurde krankheitsbedingt gekündigt; das Integrationsamt hatte der Kündigung zugestimmt. Dennoch war die Kündigung angreifbar – weil der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt hatte (BAG, Urteil vom 15.12.2022 – 2 AZR 162/22).

Ohne BEM wird die Kündigung riskant

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel ist, gemeinsam Wege zu finden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten. Unterlässt der Arbeitgeber das BEM, ist eine spätere krankheitsbedingte Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam – der Arbeitgeber muss dann aber konkret darlegen und beweisen, dass auch ein BEM die Kündigung nicht hätte vermeiden können. Diese Hürde ist hoch. Selbst die Zustimmung des Integrationsamts ändert daran nichts.

Praxistipp

Für Arbeitnehmer: Ein BEM-Angebot ist kein Grund zur Sorge, sondern eine Chance – die Teilnahme ist freiwillig, kann Ihren Arbeitsplatz aber retten. Wurde vor einer krankheitsbedingten Kündigung gar kein BEM angeboten, stehen Ihre Chancen im Kündigungsschutzprozess deutlich besser. Für Arbeitgeber: Führen Sie das BEM sorgfältig und dokumentiert durch, bevor Sie über eine Kündigung nachdenken.

Bei Fragen rund um Krankheit und Kündigung – ich berate Sie gern!

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