Die Medienberichterstattung über den Mitarbeiter "bei Audi", der sich gegen die Verpflichtung gewandt hat, in…
anwaltlicher Rat darf Geld kosten…
Haben Sie sich schon mal überlegt, beim Bäcker um die Ecke einzukaufen und nicht zu bezahlen? Ein blödes Beispiel meinen Sie? Nun, ich gebe zu, Sie und ich würden wohl im Voraus erahnen, dass dieser Einkauf etwas kostet. „Geld gegen Ware“, so funktioniert das seit Generationen.
Dass das bei Werk- und Dienstleistungen ähnlich ist, sollte keiner besonderen Erwähnung bedürfen. Und doch zeigte sich jüngst der Vertriebsleiter einer international agierenden Firma überrascht, als er bzw. dessen Firma nach Abschluss einer anwaltlichen Beratung eine Rechnung erhielt. Was war geschehen?
Ein Mitarbeiter dieser Firma plante dauerhaft ins Ausland zu gehen und nun gab es Unsicherheiten, wie der Arbeitsvertrag umgestaltet werden sollte. Bei derartigen Fragestellungen einen Rechtsanwalt aufzusuchen, ist stets eine gute Idee. Noch am Telefon wurden erste Ratschläge erteilt und zwei weitere Emails an den Vertriebsleiter mit ergänzenden Informationen nach Durchsicht von Vertragsentwürfen folgten.
Der Vertriebsleiter beschwerte sich nun allen Ernstes mit dem Argument, man habe ihn nicht vorher aufgeklärt, dass anwaltlicher Rat auch Geld koste – in unserem Fall übrigens ganze 100 Euro plus Mehrwertsteuer.
Hinweis: „es kostet was“ ist entbehrlich!
Dass solche Fälle nicht so selten sind, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Steinfurt (Az.: 21 C 979/13). Auch hier wurde der Mandant individuell beraten, zwar nur 35 Minuten und die Rechtsanwältin stellte 226,10 Euro in Rechnung. Zu Recht, wie das Amtsgericht feststellt, denn „nach der Verkehrssitte“ als jahr(zehnte) lange einheitliche Übung, ist davon auszugehen, dass der Mandant für die Tätigkeit des Rechtsanwalts die entsprechende Bezahlung schuldet. Dabei betont das Amtsgericht, dass es keinen Hinweis braucht, dass diese Arbeit eines Rechtsanwaltes Geld kostet.
Wenn bei Ihnen zu Hause oder im Betrieb noch Forderungen offen und Rechnungen, die Ihre Kunden bezahlen sollen, unerledigt sind, denken Sie bitte an das Jahresende: In vielen Fällen tritt am Ende des Silvestertages „Verjährung“ ein; wenn Sie noch Forderungen haben, die evtl. an Silvester verjähren, rufen Sie uns gerne an! Wir können für Sie noch kurz vor Jahresende die Verjährung hemmen.
Bei Fragen rund ums Recht – wir beraten Sie gerne! Frohe Festtage wünschen wir Ihnen!