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Altenpflege F.* – Anklageerhebung steht bevor

Wer in der Vergangenheit nach preiswerten Pflegekräften für seine nahen Angehörigen suchte, kam auch auf das Angebot der Firma Altenpflege F.* aus dem schwäbischen T.. Auch in den Jahren vor 2014 bot F., Inhaber der gleichnamigen Firma, seinen Kunden „osteuropäische Haushaltshilfen“ an (wir berichteten).

Werbung des Herrn F.: „Gesetzgebung sehr schwammig“

Dabei stellte er in einer „Anlage zu Vereinbarung“ mehrere Möglichkeiten dar, die Haushaltshilfen (Pflegekräfte) zu beschäftigen. So stellte F. die Rechtslage u.a. mit folgenden Worten dar:

  1. Weg über das für Sie zuständige Arbeitsamt (…) Sie sind selbst Ader Arbeit-Geber der Hilfe, müssen also Steuer, Sozialversicherung, bezahlen (…) Gesamtkosten monatlich rund 2.300 Euro bei einer gesetzlichen Arbeitszeit.
  2. Bezug der Hilfe über eine osteuropäische Firma (…) Die Hilfe kommt mit dem sogenannten Papier E 101 zu Ihnen. Wichtig: auch in diesem Fall benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitsamtes (…) Genehmigungsdauer: ca. 6 Wochen Kosten 1.600 Euro im Monat zuzgl. Kost und Logis und Reisekosten (…)
  3. Eine Hilfe arbeitet selbständig bei Ihnen, d.h. diese Hilfe meldet selbst ein Gewerbe an. Diese Hilfen wollen zwischen 1.300 – 1.500 Euro im Monat zzgl. Kost, Logis und Reisekosten. Nicht korrekt – es handelt sich um eine sogenannte Schein-Selbständigkeit (…)
  4. In der Praxis muss die Hilfe schnell kommen, weil alle Möglichkeiten schon ausgeschöpft sind. Ein Heim kommt nicht infrage, weil die Person nicht ins Heim will. Angehörige können nicht in jedem Fall die Hilfe leisten, weil berufstätig oder weil eine örtliche Trennung besteht. Es muß auch über die Nacht jemand bei der hilfebedürftigen Person sein (24-stündige Anwesenheit). Hier macht folgendes Sinn: Einen vorhandenen Sozialdienst für die med. Betreuung zu belassen und in Ergänzung die Haushaltshilfe einzusetzen. Die Hilfe springt kurzfristig für einen Zeitraum von 8-12 Wochen ein. Sie sollten diese als Haushaltshilfe anmelden

Generell möchte ich anmerken, dass die Gesetzgebung zu diesem Komplex sehr schwammig ist. Gerne überlasse ich Ihnen Veröffentlichungen der Süddeutschen Zeitung, die sich intensivste damit befasst hat (…) Im Mittelpunkt sollte der Mensch stehen, der Hilfe benötigt. Die Frage, die sich immer stellt, welche Hilfe ist noch bezahlbar?

 

2.800 Ermittlungsverfahren – Gesamtschaden mindestens 19 Millionen Euro

Im Gegensatz zu den „schwammigen“ Ansichten des Herrn F. sah der Zoll die Rechtslage sehr eindeutig. Die Verträge zwischen F. und den betroffenen Familien sind in einer Vielzahl von Fällen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nichtig. Das Beschäftigungsverhältnis kommt kraft Gesetzes unmittelbar zwischen der Pflegekraft (Haushaltshilfe) und der Familie der Betreuten zustande.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund beziffert den Schaden, der auf die Familien in Folge der Beschäftigung von Pflegekräften von „Altenpflege F.“ zukommt auf mindestens 19 Millionen Euro.

Die betroffenen Familien stehen selbst im Fokus von Ermittlungen des Zoll und sollten sich schnellstmöglich um anwaltlichen Rat bemühen. Zur Sicherstellung von Schadensersatzforderungen empfehlen wir den betroffenen Familien über einen Rechtsanwalt sich dem Ermittlungsverfahren gegen F. bei der Staatsanwaltschaft Augsburg anzuschließen und eigene Schadensersatzforderungen im Strafverfahren geltend zu machen.

Mit einer Anklageerhebung gegen F. wird  im Frühjahr 2016 gerechnet. Der Schaden, den F. den Familien beschert hat, die seinem Geschäftsmodell vertraut haben, ist immens! Die betroffenen Familien sollten zeitnah handeln.

Wir beraten Sie gerne – bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch oder per Email einen Beratungstermin.

*Name redaktionell geändert.

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