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Kündigung – einfach so?

Wenn Sie eine/n Mitarbeiter/in kündigen wollen oder als betroffene/r Mitarbeiter/in eine Kündigung erhalten haben, stellt sich immer auch die Frage nach einem Kündigungsgrund. Können wir so einfach kündigen? Können die mich einfach so rausschmeißen? Das sind Fragen, die sich stets mit einem Kündigungsentschluss stellen.

Die erste Frage, die geklärt werden muss, ist die nach einer bestehenden Probezeit. Ist diese im Arbeitsvertrag vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis binnen zwei Wochen gekündigt werden und zwar ohne Angabe von Gründen.

Ist die Probezeit bereits „bestanden“, so ist zu fragen, ob der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Davon hängt die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ab. Ist das KSchG anwendbar, so ist bei betriebsbedingten Kündigungen die „Sozialauswahl“ zu beachten. Sie wird an den Kriterien (1) Betriebszugehörigkeit, (2) Lebensalter, (3) Unterhaltspflichten und (4) Schwerbehinderung gemessen. Zudem ist bei betriebsbedingten Kündigungen nach einer Versetzungsmöglichkeit im Betrieb zu Fragen, denn der Grundsatz gilt „Änderungskündigung geht vor Beendigungskündigung“. Mit anderen Worten: die Beendigungskündigung ist das letzte Mittel, die „ultima Ratio“ im Arbeitsverhältnis.

Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist nach der Schwere der Verfehlung des/der Mitarbeiter/in zu entscheiden. Nicht jedes Fehlverhalten, nicht jeder Fehler im Arbeitsalltag berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung. Je schwerer die Verfehlung, desto eher kann sich der Arbeitgeber vom Mitarbeiter „verabschieden“. Bei den meisten verhaltensbedingten Kündigungen ist  eine Abmahnung Voraussetzung. Aber nicht jede Abmachung ist auch „einschlägig“ oder wirksam…

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so ist auch dieser vor der Kündigung anzuhören.

 

 

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