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Arbeitgeber in der Diskriminierungsfalle?

Die  Wochendausgaben der Zeitungen sind neben dem Internet immer noch ein beliebter Ort für Stellenanzeigen und Stellengesuche, auch im Unterallgäu, auch in Zeiten faktischer Vollbeschäftigung (Arbeitslosenquote 2,2 %). Dass man als Arbeitgeber bei der Abfassung von Stellenanzeigen aufpassen muss, weil besonders das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Diskriminierung bei der Auswahl von Bewerbern für eine Stelle aus mehreren Gründen verbietet, darüber hatten wir an dieser Stelle schon berichtet.
Ziel des AGG ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Ein aktueller Fall beschäftigt nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das BAG hat in einer kurz vor den Ferien ergangenen Entscheidung (8 AZR 848/13) dem EuGH einen Fall eines ambitionierten Stellenbewerbers zur Entscheidung vorgelegt.

Der Mann hatte sich auf eine Stellenanzeige eines Versicherungskonzerns auf eine Trainee-Stelle beworben und dabei seine Zeugnisse, Lebenslauf und ein Anschreiben beigefügt. Das Problem des Falles ist jedoch: der Bewerber scheint auf den ersten und zweiten Blick für die Trainee-Stelle deutlich überqualifiziert: er hat bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, mehrjährige Berufserfahrung und Zusatzqualifikationen in seinem Fachgebiet, ganz im Gegensatz zu einem klassischen „Trainee“. Der potentielle Arbeitgeber erteilte dem Bewerber auch eine Absage. Daraufhin verlangte der Mann 17.500 Euro Entschädigung, zumal er auch erfahren hatte, dass in seinem Fachgebiet alle Stellen ausschließlich an Frauen vergeben worden waren.

Diskriminierungsfalle für Arbeitgeber

Der abgelehnte Bewerber klagte sich durch die Instanzen. Das AGG erleichtert eine solche Klage wegen Diskriminierung, weil es eine erhebliche Beweiserleichterung für die Bewerber in Par. 22 AGG enthält. Im Ergebnis muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung Grundlage für die ablehnende Entscheidung war.
Das BAG zweifelt jedoch daran, dass der „Bewerber“ die Stelle, die deutlich unter seiner beruflichen Erfahrung und Qualifikation liegt, auch tatsächlich hätte antreten wollen und vermutet, dass es ihm nur um die Ablehnung seiner Bewerbung und die Entschädigungsforderung ging. Ob ein „Bewerber“ im Sinne des Europarechts die ausgeschriebene Stelle auch „antreten wollen muss“, um in den Schutz des AGG zu gelangen, das wird jetzt der EuGH zu klären haben.
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