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„Massenentlassung“

Bei Entlassungen von Mitarbeitern kann einiges „schief“ gehen

Sollen in Betrieben mehrere Mitarbeiter gekündigt werden, müssen die Arbeitgeber die Regelungen zur sogenannten „Massenentlassung“ beachten und (wo vorhanden) den Betriebsrat beteiligen und der Bundesagentur für Arbeit Anzeige erstatten, so schreibt es Par. 17 des Kündigungsschutzgesetzes vor.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

Großbetriebe vor Fehlern nicht gefeit

Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Kündigungen des Kabinenpersonals (wie schon zuvor des Cockpit-Personals) der insolventen Fluggesellschaft „Air Berlin“ entschieden (BAG Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, Pressemitteilung Nr. 15/20) und festgestellt, dass die Massenentlassungsanzeige für die betroffenen Mitarbeiter (teilweise) bei der unzuständigen Agentur für Arbeit erfolgt waren; schon damit waren die Kündigungen unwirksam.

Wenn in Ihrem Betrieb Kündigungen anstehen, lassen Sie sich vorher fachkundig beraten. Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

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