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Betriebsschließung vs. Homeoffice

… ist mein Arbeitsplatz weg?

Nicht nur, aber auch unter dem Einfluss der Corona-Pandemie überlegen sich Betriebe immer wieder, ob sie Zweigstellen oder Filialen schließen oder umstrukturieren. Im Zuge solcher Umstrukturierungsmaßnahmen fallen regelmäßig Arbeitsplätze weg. So zuletzt in einer „alt eingesessenen“ Filiale eines renommierten Großhandels in Lindau am Bodensee. Was war passiert? Der Betriebsinhaber der Unternehmung mit Stammsitz in München erfreute sich jahrzehntelang über ein gut florierendes Geschäft auch in der Bodenseeregion. Vom Standort Lindau aus wurde nicht nur die Bodenseeregion, Oberschwaben, das Vorarlberg und die angrenzende Schweiz „versorgt“, die Geschäfte liefen gut. Nun sollte die Filiale „dichtgemacht werden“. Aus Sicht der Chefetage des Unternehmens bedeutete dies automatisch betriebsbedingte Kündigungen wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit. 

… genau hinsehen!

Das Argument, dass der Arbeitsplatz wegfällt, wird von den Betriebsinhabern in Fällen der Umstrukturierung sehr gerne und sehr schnell herangezogen. Dabei lohnt sich für die betroffenen Arbeitnehmer ein genauer Blick in die betriebliche Struktur und in die Arbeitsabläufe. Der erste Anhaltspunkt ist die Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag.

Was ist die prägende Tätigkeit?

Was ist die tatsächlich kennzeichnende Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters? Wenn es darum geht, wie im streitgegenständlichen Fall, dass eingehende Aufträge vom Außendienst aufgenommen, in die EDV übertragen und geprüft werden, so stellt sich tatsächlich die Frage, ob diese Tätigkeit nicht auch von einem „mehr oder weniger“ modernen „Homeoffice“ aus erledigt werden könne. Das bedeutet in der Folge nämlich konsequenterweise, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den konkreten Arbeitnehmer gerade nicht wegfällt, weil die Arbeit nur anders organisiert wird, aber die Arbeit an sich erhalten bleibt. Im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist dann auch regelmäßig eine Sozialauswahl zu treffen, bei der Kriterien wie das Lebensalter, die Betriebszüge, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, eine eventuelle Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten eine Rolle spielen.

Nachfragen sind gestattet!

Jeder betroffene Mitarbeiter sollte deshalb, wenn von der Personalabteilung oder der Chefetage von Umstrukturierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzabbau und dem Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit gesprochen wird, ob die betreffende Tätigkeit auch vom Homeoffice aus erledigt werden kann. Das Unternehmen wird sich ernsthafte Gedanken darüber machen müssen, ob im Zuge einer solchen Umstrukturierung nicht die Anschaffung eines durchschnittlich leistungsfähigen Laptops ausreicht, um den betreffenden Arbeitsplatz unter geänderten Bedingungen zu erhalten. Nachfragen sollten also in diesem Fall gestellt werden!

Bei Fragen rund um den Arbeitsplatz, sowohl als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer –die Nachfrage beim Fachanwalt für Arbeitsrecht zahlt sich aus! 

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