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Kündigung in der Probezeit – was gilt?
Das Arbeitsverhältnis ist nach Par. 622 Abs. 3 BGB während einer vereinbarten Probezeit -ohne Angabe von Gründen – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kündbar.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden
Das setzt zunächst voraus, dass im Arbeitsvertrag eine Probezeit „vereinbart“ ist. Wo keine Probezeit vereinbart ist, gibt es auch keine Probezeitkündigung.Wenn aber ein/e Mitarbeiter/in oder ein/e Arbeitgeber/in feststellt, dass „es nicht passt“ im Arbeitsverhältnis, so ist diese Probezeit eine einfache Möglichkeit, sich von dem ansonsten wirksam vereinbarten Arbeitsverhältnis durch einseitige Kündigung zu lösen.
Die Kündigung muss schriftlich (Par. 126 BGB) erfolgen, Par. 623 BGB. Das bedeutet auch, dass eine Kündigung per Email unwirksam ist. Schriftform bedeutet zwingend, geschrieben und handschriftlich unterschrieben (einzige Ausnahme die qualifizierte elektronische Signatur gem. Par. 126a BGB, die jedoch für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen gemäß Par. 623 HS 2 BGB ausgeschlossen ist).
Am besten ist es, die Kündigung mittels Brief, eigenhändig unterzeichnet, dem Vertragspartner auszuhändigen und sich ein Doppel des Kündigungsschreibens quittieren zu lassen. Ist die schriftliche Kündigung dann zugegangen, läuft die Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Frist ist taggenau zu berechnen. Beispiel: Zugang der Kündigung ist beim Arbeitgeber am Freitag, 15. August, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Freitag, 29. August und nicht erst mit dem Monatsende.
Bei einer Kündigung in der Probezeit spielen auch die sonst zu beachtenden Faktoren wie Kündigungsschutz, Sozialauswahl oder Schwerbehinderung (vgl. Par. 90 SGB IX) etc. keine Rolle.