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Hitzefrei am Arbeitsplatz? – Wie lange muss ich aushalten?

Keine Wolke am Himmel, Sonnenschein im Überfluss und Temperaturen über 30 Grad – Das Allgäu schwitzt in der Sahara-Hitze. Solange Freibad oder See zur Abkühlung bereit stehen, sind uns die Temperaturen gerade recht, doch ab einer gewissen Grenze kann es in der Arbeit zur echten Tortur werden. Wann die Temperaturen für Sie nicht mehr zumutbar sind, weiß Michael Moser.

Wenn die Raumtemperatur im Büro oder auf der Arbeit 26 Grad übersteigt, sollte der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen. Die genauen Bestimmungen sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verankert. Beinhaltet ist darin auch ein eigener Passus zum Thema Raumtemperatur.

„Darin sind gewisse Dinge geregelt, die im Hinblick auf den Gesundheitsschutz maßgeblich sind. Für das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit ist die Raumtemperatur natürlich – wir merken es heute sicher alle – ganz maßgeblich.“, so Rechtsexperte Michael Moser.

Die ArbStättV schreibt bei der Messung genaue Richtlinien vor. Die Lufttemperatur muss zunächst mit einem Thermometer gemessen werden, das keiner direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist. Zudem gibt es, laut Rechtsanwalt Michael Moser, einige Höhen und Abstände zu beachten:

„Bei sitzender Tätigkeit muss in einer Höhe von 60 cm gemessen werden, bei stehender Tätigkeit in einer Höhe von 1,1 m. Zudem muss die Außenlufttemperatur gemessen werden und zwar ca. 4 m von der Außenwand entfernt, in einer Höhe von 2 m. Wird bei dieser Messung die Marke von 26 Grad erreicht, beginnt der Maßnahmenkatalog für Sonnenschutzvorrichtungen.“

Kniffliger wird es allerdings, wenn die Temperaturen die 26 Grad-Marke übersteigen, denn was für den Arbeitgeber vorher als Verhaltensempfehlung gilt, wird ab 30 Grad Innenraumtemperatur verpflichtend. Wenn nichts mehr gegen die Hitze hilft, schreibt die ArbStättV auch die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung vor, d.h. dass  auch gearbeitet werden kann, wenn es kühler ist. Zudem gibt es in diesem Fall auch Lockerungen der Bekleidungsregelungen im Unternehmen oder zum Beispiel auch die Bereitstellung von Getränken.

Maßgeblich sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperaturen“. Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung ist diese ASR maßgeblich für den technischen Arbeitsschutz und definiert Anforderungen an die Gestaltung eines „sicheren“ Arbeitsplatzes. Dabei werden die Erkenntnisse nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten berücksichtigt.

Beispiele für Sonnenschutzmaßnahmen sind:

– Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten (z.B. Jalousien oder hinterlüftete Markisen)

– ggfs. inkl. technischer (automatischer) Steuerung des Sonnenschutzes

– reflektierende Vorrichtungen im Zwischenraum der Verglasung

– innenliegende hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtungen

– Sonnenschutzverglasungen

– effektive Steuerung der Lüftingseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung)

– Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z.B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)

– Lüftung in den frühen Morgenstunden

– Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung (in kühlere Tagesabschnitte)

– Lockerung der Bekleidungsregelung

– Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Trinkwasser)

 

Wirklich „Hitzefrei“ gibt es aber erst ab Innentemperaturen von 35 Grad, dann ist nach der ASR A3.5 der Raum für die Erbringung von Arbeitsleistungen nicht mehr geeignet.

In Zweifelsfällen empfehlen wir die Rücksprache beim Betriebsrat, dem Chef, dem Gewerbeaufsichtsamt oder der zuständigen Berufsgenossenschaft, denn letztlich geht es um die Gesundheit am Arbeitsplatz!

Einen O-Ton zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Rundfunksenders AllgäuHIT.

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