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BAG: Anspruch des Arbeitnehmers auf besonders höfliches Zeugnis?

 

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Ist der Arbeitnehmer mit dem ihm erteilten Zeugnis nicht einverstanden, kann er vom Arbeitgeber gerichtlich dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. In einem aktuellen Fall geht es „nur noch“ um den letzten Satz im Zeugnis:

Ein besonders höfliches Zeugnis?

Ein Arbeitnehmer war als Marktleiter bei der Beklagten, die Baumärkte unterhält fast elf Jahre beschäftigt. Am Ende des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitnehmer mit seinem deutlich überdurchschnittlichen Zeugnis gleichwohl unzufrieden. Es wurde auf seine Veranlassung schon zweimal geändert. Über die dritte Fassung streiten die Parteien jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht. Der klagende Arbeitnehmer ist der Auffassung, dass das Zeugnis mit der besonders höflichen Formulierung „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“ enden müsse. Die Beklagte wählte die Worte „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“.

Wunschformulierung?

Der Kläger ist der Meinung, dass eine insoweit unvollständige Schlussformulierung das ansonsten besonders gute Zeugnis „entwertet“. Potentielle Arbeitgeber würden negative Schlüsse daraus ziehen, wenn der Dank und das Bedauern über das Ende der Zusammenarbeit im Zeugnis fehlen. Das Arbeitsgericht Stuttgart (13 Ca 308/09) gab dem Kläger Recht. Eine Schlussformel im Zeugnis müsse mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen und dürfe „nicht wie ein geheimes Zeichen den zuvor stehenden Text konterkarieren“. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (21 Sa 74/10) hingegen hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Der Arbeitgeber sei in der Gestaltung des Zeugnisses grundsätzlich frei, so das LAG.  Wenn der gesetzlich geforderte Inhalt im Zeugnis enthalten sei, so insbesondere die Leistungs- und Führungsbeurteilung, die sich auf das Anforderungsprofil der vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben bezieht, so kann der Arbeitgeber einen Schlusssatz frei wählen oder sogar ganz weglassen.  In der gewählten Formulierung sieht das LAG „ausschließlich eine höfliche Verabschiedung des Arbeitnehmers“ und gerade keine bewusste Auslassung, die eine Distanzierung zum übrigen Zeugnisinhalt darstellen könnte.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wird über die Revision noch im Dezember entscheiden (9 AZR 227/11). Die höchstrichterliche Entscheidung wird auch Klarheit bringen, wie höflich ein Zeugnis künftig ausfallen muss.

 

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