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Arbeitgeber sehen sich oft im Hintertreffen… das muss nicht sein!

Liebe Leserinnen und Leser,

ein Gerücht, das sich hartnäckig hält, ist das, dass man als Arbeitgeber beim Arbeitsgericht immer das Nachsehen hat. „Die Arbeitsrichter urteilen doch immer zu Gunsten der Arbeitnehmer“, hörte ich erst vor wenigen Tagen vom Unternehmernachwuchs an der Dualen Hochschule (DHBW) in Karlsruhe. Mit diesem Gerücht kann aufgeräumt werden.

Der „Peter-Fall“ (so der Arbeitstitel in der Vorlesung) eines Unternehmers aus dem Kreis der dualen Studenten ist spannend und instruktiv zugleich: Ein Mitarbeiter im Betrieb einer Autovermietung bereitet dem Chef „Kopfzerbrechen“. Die Stempelkarte, die alle übrigen Mitarbeiter/innen ordnungsgemäß in den Zeiterfassungsautomaten einlegen und so durch den Aufdruck den Arbeitsbeginn und das Ende der Arbeitszeit dokumentieren, füllt dieser Mitarbeiter immer wieder mal „von Hand“ aus. Kunden beschweren sich über seinen unfreundlichen Ton am Telefon und andere freuen sich über besonders günstige Tarife bei der Anmietung von Autos – sogar unter den Preisvorgaben, die der Chef festgelegt hat. Von Verstößen gegen die Vermietrichtlinien ist die Rede.

Arbeitgeber haben auch Rechte!

Dass der Mitarbeiter auch schon mal nicht am Arbeitsplatz anzutreffen ist, sondern sich in einer anderen Filiale zum „mehrstündigen Gespräch“ mit Kollegen trifft ist ebenso keine Seltenheit. Jüngst kam bei der Abrechnung der Filiale zum Vorschein, dass der Mitarbeiter entgegen der Anweisungen des Chefs einen Mittelklassewagen für Betriebsfahrten verwendet statt der kleinsten Wagenklasse, die „auf dem Hof steht“.

Dem Arbeitgeber kann geholfen werden: Arbeitsanweisungen haben die Mitarbeiter zu beachten, andernfalls ein Verstoß gegen diese Anweisungen abgemahnt werden kann. Bei einem erneuten Verstoß kann der Mitarbeiter auch gekündigt werden. Ähnliches gilt für die Vergabe von Fahrzeugen zu Tarifen unterhalb der Vermietrichtlinien. Dadurch entsteht dem Chef ein finanzieller Schaden, das muss kein Arbeitgeber hinnehmen. Auch die Benutzung eines größeren Fahrzeugs als „Stationswagens“ schädigt den Betrieb. Der Wagen erwirtschaftet bei der Selbstnutzung keinen Deckungsbeitrag.

Der Arbeitgeber wird die Verstöße des Mitarbeiters nun akribisch dokumentieren und abmahnen. Im Widerholungsfall wird die Kündigung folgen. Als Arbeitgeber sollten Sie nur darauf achten, Arbeitsanweisungen und Verstöße von Mitarbeitern beweisbar festzuhalten, dann klappt es auch vor Gericht.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht – wir beraten Sie gerne!

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