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Angestellter oder Freelancer?

Das statistische Bundesamt verkündet zum Zustand des Arbeitsmarkts Positives. Die Zahl der Vollzeit Beschäftigten stieg zuletzt seit 2001 kontinuierlich an. Gleichzeitig sind Teilzeitbeschäftigungen und Befristungen mittlerweile Gang und Gäbe. Teilweise wird ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf auch außerhalb des Unternehmens gedeckt durch Leiharbeiter oder auch durch Selbständige, sogenannte „Freelancer“. In den zuletzt genannten Fällen stellt sich über kurz oder lang die Frage nach der „Arbeitnehmereigenschaft“.

In Werbeagenturen, bei Printmedien und im Rundfunk sind die „freien Mitarbeiter“ beliebt und begehrt. Bei der Einschätzung, ob es sich um „echte“ freie Mitarbeiter handelt oder um „Scheinselbständige“, sprich tatsächlich abhängig Beschäftigte, haben die Rentenversicherungsanstalten aber auch die Arbeitsgerichte ein gewichtiges Wort mitzureden. Wer hier „auf Nummer Sicher“ gehen will, sollte ein sogenanntes „Anfrageverfahren“ nach Par. 7a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) in Gang setzen. Dabei stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles fest, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.

 

Arbeitsgericht entscheidet im Streitfall

Werden sich Mitarbeiter und Unternehmen nicht einig über den Status des Mitarbeiters, kann dieses neben dem Verfahren des Sozialversicherungsträgers beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Ein Ziel von Mitarbeitern, das mit einer solchen Feststellung erstrebt wird, ist der gesetzliche Kündigungsschutz. Die klassischen Abgrenzungskriterien dafür waren bislang die Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in „persönlicher Abhängigkeit“, d.h. der weisungsabhängigen Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers ohne eigenes unternehmerisches Risiko. Die Stellung von Betriebsmitteln für die auszuführende Tätigkeit ist ein Indiz wie die Verpflichtung zu festen Arbeitszeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein.

Im Streitfall ist auch beim Arbeitsgericht eine Abwägung der Indizien im Einzelfall vorzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung in der jüngeren Zeit weiter differenziert und entschieden, dass wesentliche Kriterien die Bereitstellung der Arbeitszeit, die Heranziehung des Mitarbeiters in Dienstplänen und die Zuweisung von Arbeiten sind (BAG 10 AZR 272/12; 10 AZR 668/12)

Die Folgefragen, die sich mit der Feststellung des Arbeitnehmerstatus stellen, sind hauptsächlich finanzieller Natur. Die Sozialversicherungsträger berechnen die nachzuzahlenden Beiträge und unter Umständen klinkt sich der Zoll als Ermittlungsbehörde des Bundes wegen des Verdachts der „Schwarzarbeit“ oder des Vorenthaltene von Arbeitsentgelt ein. Je nach Dauer der Beschäftigung kann es eine teure Rechnung werden, die die Sozialversicherung am Ende des Tages aufmacht. Besser, Sie klären die zusammenhängenden Fragen rechtzeitig.

Bei Fragen rund um das Recht – Ihr Anwalt berät Sie gerne!

 

 

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