Überspringen zu Hauptinhalt

Altenpflege F* – Forderungsbescheide der Rentenversicherung werden erwartet

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) errechnet gerade in einer Vielzahl von Fällen im Kontext der Kunden von Altenpflege F* (wir berichteten)  den Nachzahlungsbetrag für die nicht abgeführten Sozialabgaben wegen des im Hintergrund bestehenden Vorwurfs der illegalen Arbeitnehmerüberlassung (wir berichteten ebenfalls).  Diese Nachzahlungen in die „Rentenkasse“ betreffen die Kunden bzw. Auftraggeber von Altenpflege F.

Sobald Ihnen der Forderungsbescheid der DRV vorliegt, empfehlen wir Ihnen, diesen fachkundig darauf überprüfen zu lassen, ob gegen diesen Bescheid Klage erhoben werden soll.

Dieses Verfahren werden wir jedoch nicht vor den Sozialgerichten fortführen. Insoweit empfehlen wir Ihnen, sobald ein entsprechender Forderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bei Ihnen eingeht ein Rechtsmittel prüfen zu lassen und ggf. einlegen zu lassen durch die Rechtsanwaltskanzlei:

 

Rechtsanwältin Claudia Basener

auch Fachanwältin für Sozialrecht

Spöttinger Str. 14b

86899 Landsberg am Lech

Tel.: 08191 – 944545

anwalt@basener.de

 

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich vertrauensvoll an die Frau Rechtsanwältin Basener.

„Die Rechtsfragen, die sich in jedem Einzelfall stellen, sind äußerst komplex. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass die Tätigkeit eines hauswirtschaftlichen Familienbetreuers auch auf Basis einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden kann, Urteil vom 28.09.2011,  Az. B 12 R 17/09 R.

Wenn also kein schriftlicher Vertrag mit der Kraft vorliegt, muss im Einzelfall anhand der tatsächlichen Verhältnissen (d. h. so, wie die vertragliche Beziehung im Alltag mit der Kraft gelebt / umgesetzt wurde) festgestellt werden, ob die Kraft abhängig beschäftigt oder selbständig tätig war.

Dies hat erhebliche Auswirkungen darauf, ob überhaupt Beiträge zur Sozialversicherung angefallen sind oder nicht.

Auch die Frage, ob die Beiträge zur Sozialversicherung gegebenenfalls vorsätzlich vorenthalten wurden oder nur fahrlässig, hat erhebliche Auswirkungen auf die Säumniszuschläge, die in den weit zurückliegenden Fällen regelmäßig erheblich sind.

Deswegen ist es zu empfehlen, sämtliche Korrespondenz in diesen Fällen über einen fachlich qualifizierten Rechtsanwalt zu führen.“

*Name redaktionell geändert

 

An den Anfang scrollen