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Altenpflege F* – Finanzamt fordert Lohnsteuer nach

In diesen Tagen erhalten zahlreiche Kunden von Altenpflege F* (wir berichteten) Post vom Finanzamt. Hintergrund der Anschreiben ist der Umstand, dass der Betreiber von „Altenpflege F*“ keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung hatte, gleichwohl aber in großem Stil Pflegekräfte bzw. Haushaltshilfen überwiegend aus Polen und Rumänien an Familien mit kranken und pflegebedürftigen Angehörigen gegen Zahlung einer Pauschalvergütung überließ.

ZOLL: erlaubnispflichtige Tätigkeit

Der Zoll hat daraufhin Ermittlungen aufgenommen und dabei auch die Familien im Blick, die Arbeitskräfte von Altenpflege F* beschäftigt haben. Das rechtliche Problem dabei ist, dass die Arbeitsverträge, sofern der Verleiher keine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat, kraft Gesetzes unmittelbar zwischen der Arbeitskraft und der Familie (Entleiher) zustande kommen während die Verträge zwischen dem Entleiher und der Arbeitskraft einerseits wie auch zwischen dem Verleiher und dem Entleiher unwirksam (§§ 9, 10 AÜG).

Lohnsteuer ist abzuführen

Wie bei jedem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber hier neben den Beiträgen zur Sozial- und Krankenversicherung auch Lohnsteuer (vgl. § 41a Einkommensteuergesetz; EStG) abzuführen. Das haben die Familien in der Regel nicht gemacht, weil sie gar nicht wussten, dass sie rechtlich Arbeitgeber sind bzw. waren.

Zuständig ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt. Wir empfehlen Ihnen mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen und die Abführung der Lohnsteuer zu veranlassen. Das geht auch über die Lohnsteueranmeldung via Internet (Beispiel Bayern).

Bei einem durchschnittlichen Monatsentgelt von 1000 Euro für die Pflegekraft fallen bei Steuerklasse I ca. 5,90 Euro / Monat an Lohnsteuer an.

 

*Name redaktionell geändert

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