Die Medienberichterstattung über den Mitarbeiter "bei Audi", der sich gegen die Verpflichtung gewandt hat, in…
Unser Beileid gilt den Angehörigen von Flug 4U9525
Wir trauern mit den Angehörigen des Germanwing Fluges 4u9525, bei dem 150 Menschen in Seyne-les-Alpes (Frankreich) den Tod fanden.
Die Angehörigen haben nach dem Montrealer Abkommen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Bei Vorsatz des Co-Piloten, wie die französische Staatsanwaltschaft den Fall derzeit einschätzt, gilt auch nicht die Haftungsobergrenze von 100.000 Sonderziehungsrechten (entspricht etwa 125.000 Euro) nach Art. 21 des Montrealer Abkommens.
Art. 21 Montrealer Abkommen regelt u.a.
(1) Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 100.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 100.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass
a) dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist (…)
Da der Absturz nach derzeitiger Ermittlungslage der französischen Staatsanwaltschaft auf Vorsatz des Co-Piloten zurück zu führen sein soll, scheidet die Haftungsobergrenze aus.
Die von Lufthansa nach aktuellen Medienberichten angebotene „Überbrückungszahlung“ von 50.000 Euro erscheint unter diesen Umständen unangemessen niedrig. Den Berichten ist aber zu entnehmen, dass weitergehende Ansprüche von dieser Zahlung nicht ausgeschlossen sein sollen.
Anzumerken ist noch, dass der Flugdatenschreiber (FDR) noch nicht ausgewertet worden ist und damit noch keine Aussagen über einen eventuellen technischen Defekt oder eine andere Absturzursache möglich sind.