Am 23.06.2022 fand am späten Abend im Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung eines Gesetzentwurfs…
Wenn im Arbeitsvertrag keine Arbeitszeit steht…
Liebe Leserinnen und Leser,
In Arbeitsverträgen sollten die wesentlichen Dinge, auf die es ankommt, geregelt sein. So sieht es auch das Nachweisgesetz (NachwG), das vorsieht, dass unter anderem neben „Name und Anschrift der Vertragsparteien“, „Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses“, „dessen Dauer“, falls es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handeln sollte, „der Arbeitsort“, „die Höhe des Arbeitsentgelts“ „die vereinbarte Arbeitszeit“, „der jährliche Erholungsurlaub“, „Kündigungsfristen“ und die „Anwendung von Tarifverträgen“ zu regeln und schriftlich festzuhalten sind. Bei manchen Positionen greifen vorhandene gesetzliche Regeln, wenn der Arbeitsvertrag dazu schweigt, was aber, wenn die Arbeitszeit, also die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung in Stunden nicht vereinbart ist?
In dem betreffenden Arbeitsvertrag war die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt. In einem solchen Fall, so das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 352/12), gilt die „betriebsübliche Arbeitszeit“ als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.
im Zweifel gilt was betriebsüblich ist!
Die Klägerin ist bei der Beklagten als „außertarifliche Mitarbeiterin“ beschäftigt und bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000,00 Euro brutto. Nach dem Arbeitsvertrag muss die Klägerin „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden“. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse die Beklagte ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.
Der Arbeitgeber hingegen hatte erfolglos zur Einhaltung der betrieblichen Arbeitszeit aufgefordert und zuletzt das Arbeitsentgelt wegen rund 700 aufgelaufener Minusstunden gekürzt.
Die auch hiergegen gerichtete Klage der Mitarbeiterin war erfolglos. Der Arbeitsvertrag der Parteien setzt als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus – das waren vorliegend 38 Stunden pro Woche. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestehen nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Mitarbeiterin nicht gearbeitet hat.
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