Die umstrittene Regelung des Par. 21a Infektionsschutzgesetz sah vor, dass Arbeitnehmer in Heilberufen, Krankenhäusern und…
Wenn der Chef sagt: „Du kannst gehen…“
Wenn der Chef sagt: „Du kannst gehen.“
In Arbeitsverhältnissen kommt es immer wieder einmal zu Verstimmungen zwischen dem Chef, dem Vorgesetzten und den Mitarbeitern. Die Reaktionsmöglichkeiten sind vielfältig. Zwar gilt im Arbeitsverhältnis grundsätzlich der alte schwäbische Satz „Wer zahlt, schafft an“, das gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht grenzenlos.
Wenn der Chef zu einem Mitarbeiter sagt
„Pack Deine Sachen, Du kannst gehen“,
aus einem aktuellen Fall meiner Kanzlei
dann kann das für sich genommen vieles sein – die Erklärung ist nicht eindeutig. Sie muss ausgelegt werden(§§ 133, 157 BGB). Von Auslegung sprechen die Juristen immer dann, wenn die Erklärung für sich genommen nicht eindeutig ist und deshalb nach dem Wortsinn, einem Regelungszusammenhang oder dem tatsächlich gewollten „geforscht werden“ muss.
Variante 1: Kündigung
Die Aussage „Pack deine Sachen, Du kannst gehen“ sehen wir des Öfteren in amerikanischen Spielfilmen oder Daily Soaps. Das Prinzip von „hire and fire“ ist dem deutschen Arbeitsrecht jedoch fremd. Sowohl für Berufsausbildungsverhältnisse wie auch für Arbeitsverhältnisse schreibt das Gesetz vor, dass eine Kündigungserklärung der Schriftform bedarf (§ 22 Abs. 3 BBiG, § 623 BGB, § 126 BGB).
„Schriftform“ bedeutet dabei, dass es sich um eine auf Papier niedergelegte Willenserklärung handeln muss, die eigenhändig vom Aussteller unterschrieben sein muss („Papier und Stift“).
Eine mündliche Erklärung mit dem Inhalt „Pack Deine Sachen, Du kannst gehen“ kann deshalb bereits schon aufgrund der problematischen Form (hier nur mündliche Erklärung) keine wirksame Kündigung sein.
Variante 2: Urlaubsgewährung
Eine „einseitige Beurlaubung“ ist auch dem Bundesurlaubsgesetz fremd. Dem Arbeitnehmer steht ein gesetzlicher, gegebenenfalls durch Vertrag, Tarifvertrag oder Gesetz aufgestockter, Urlaubsanspruch zu. Dieser Jahresurlaubsanspruch ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. Über den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen erzielen, dabei ist auf die betrieblichen Erfordernisse einerseits und die persönlichen und familiären Verhältnisse des/der Arbeitnehmers/in Rücksicht zu nehmen. Eine „einseitige Beurlaubung“ gibt es nicht.
Variante 3: Freistellung
Unter gewissen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber auf die Erbringung der Arbeitsleistung verzichten. Solche Regelungen, wann eine Freistellung möglich ist, finden sich eher selten in den Arbeitsverträgen, obwohl dies hilfreich wäre. Ein regelmäßiger Fall, in dem eine Freistellung anerkannt ist und auch sinnvoll, das ist im gekündigten Arbeitsverhältnis, das heißt, wenn tatsächlich eine wirksame Kündigungserklärung vorliegt.
Dass dann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den Rest der Kündigungsfrist nach Hause schickt, zum Beispiel in sensiblen Positionen, wenn der Arbeitgeber vermeiden will, dass in der Kündigungsfrist Daten oder Informationen das Unternehmen „verlassen“, ist als Grund für eine Freistellung anerkannt.
In einem solchen Fall, wie in unserem, wenn der Chef also sagt, „pack Deine Sachen und geh nach Hause“, so empfiehlt sich, dieser Aufforderung zunächst einmal streitfrei Folge zu leisten, gleichwohl am nächsten Tag noch einmal zur Arbeit zu erscheinen und dem Chef mit folgendem Satz zu überraschen:
„Chef, hier bin ich, gib mir Arbeit“
Tatsächliches persönliches Angebot der Arbeitsleistung
Durch das tatsächliche Angebot, die Arbeitsleistung zu erbringen, kommt dann der Arbeitgeber nämlich in den sogenannten „Annahmeverzug“ mit der Arbeitsleistung, mit der Folge, dass das Gehalt auch in der Freistellungsphase weitergezahlt werden muss.
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