Die umstrittene Regelung des Par. 21a Infektionsschutzgesetz sah vor, dass Arbeitnehmer in Heilberufen, Krankenhäusern und…
Unberechtigte Abmahnung – was nun?
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Abmahnung erteilt und Sie sind der Meinung, zu unrecht?
Die Abmahnung hat die Funktion, den Arbeitnehmer auf ein vertragswidriges Verhalten aufmerksam zu machen und zugleich mitzuteilen, dass der Arbeitgeber nicht bereit ist, dieses Verhalten hinzunehmen. Im Wiederholungsfalle droht die Kündigung.
Das Personalhandbuch von Küttner stellt das plakativ dar: „Verstöße gegen vertragliche Pflichten können zu einer inhaltlichen Änderung eines Vertrages führen. Wer dies verhindern will, muss klarstellen, dass er solch ein Verhalten nicht duldet. Er muss rügen. Wer Vertragsverstöße darüber hinaus zum Anlass nehmen will, den Vertrag einseitig zu lösen, muss dem Schuldner zuvor die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens vor Augen führen und deutlich machen, dass die vertraglichen Beziehungen im Wiederholungsfall beendet werden – er muss den Vertragspartner warnen. Die Abmahnung verbindet beides. Mit ihr rügt man konkretes Fehlverhalten und warnt mit der Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen (BAG 17. 2. 94 – 2 AZR 616/93, NZA 94, 656).“
Ob ein Verhalten vertragswidrig ist orientiert sich logischer Weise zunächst an dem, was Gegenstand des Arbeitsvertrages ist. Deshalb sollten Sie darauf drängen, dass im Arbeitsvertrag und in der Stellenbeschreibung möglichst genau beschrieben ist, was Ihre Aufgaben sind, für welche Dinge und Abläufe Sie Verantwortung tragen. Jede Ungenauigkeit hier öffnet die Tür zu unter Umständen langwierigen und quälenden Diskussionen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber deshalb auch regelmäßig über Anpassungen und Aktualisierungen der Verträge und Stellenbeschreibungen und passen Sie gemeinsam die Unterlagen der tatsächlichen Tätigkeit an.
Erweist sich eine Abmahnung als unberechtigt, z.B. weil ein Tun oder Unterlassen abgemahnt wird, das gar nicht als Arbeitsleistung geschuldet ist oder ein Fehler passiert ist, den Sie nicht verschuldet haben, dann überlegen Sie in Ruhe und sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihrem Rechtsanwalt. Zunächst besteht nämlich gar keine Notwendigkeit, gegen eine Abmahnung vorzugehen. Erst bei einem Wiederholungsfall in Bezug auf das abgemahnte Verhalten droht die Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess wird die Wirksamkeit der ersten Abmahnung mitgeprüft.
Eine Klage gegen die Abmahnung mit dem Ziel, diese aus der Personalakte zu entfernen, wird das Arbeitsverhältnis regelmäßig stark belasten, so dass man sich besser gleich Gedanken über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses macht. Das Vorgehen gegen die Abmahnung kann auch bewusst eingesetzt werden, um Gespräche mit dem Ziel einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung in Gang zu bringen.
Alternativ kann der Arbeitnehmer auch einen „Gegendarstellung“ zur Personalakte einreichen und seine Sicht der Dinge darstellen. Dabei muss dies in sachlicher Form und möglichst präzise geschehen. Der Arbeitgeber braucht weder Beschimpfungen zu akzeptieren noch mehrseitige, weitschweifige Ausführungen in Prosa.
Die zeitliche Wirkung der Abmahnung ist begrenzt. Die Wirkung ist umso länger, je gravierender der arbeitsrechtliche Verstoß war. Starre Grenzen gibt es hierbei nicht. Wenn längere Zeit nichts mehr „vorgefallen“ ist, dann wird der Arbeitgeber die „alte Abmahnung“ nicht mehr als Grund für eine Kündigung heranziehen sondern zur Sicherheit erneut abmahnen.
In Zweifelsfragen wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat und an den Anwalt Ihres Vertrauens.