Die umstrittene Regelung des Par. 21a Infektionsschutzgesetz sah vor, dass Arbeitnehmer in Heilberufen, Krankenhäusern und…
krank feiern? angekündigt krank? Kündigung droht!
Kennen Sie das auch aus Ihrem Betrieb? Da gibt es Kollegen, die nach einem Wochenende schon mal krank sind und am Dienstag den „gelben Zettel“ für den Montag in die Arbeit mitbringen. Und es gibt die Mitarbeiter, die schon mal im Kollegenkreis verlauten lassen, wenn der Chef den lange ersehnten Urlaub oder den Freizeitausgleich nicht genehmige dann würde man sich „krankschreiben lassen“.
Bei häufigen Kurzerkrankungen insbesondere um Feiertage oder Wochenenden herum wie auch bei der sogenannten „angekündigten Krankheit“, sollten sich Arbeitnehmer ihrer Risiken und Arbeitgeber ihrer rechtlichen Möglichkeiten gewahr sein.
Medizinischer Dienst der Krankenkassen
In den genannten Fällen empfehle ich den Arbeitgebern den „Medizinischen Dienst der Krankenkassen“ (www.mdk.de) einzuschalten. Haben Sie Zweifel an der Erkrankung ihrer/s Mitarbeiters/in, so hilft ein Anruf bei der Krankenkasse unter Schilderung des Falles und der Bitte, die Arbeitsunfähigkeit vom MDK überprüfen zu lassen. Grundsätzliches Ziel der Begutachtung durch den MDK ist der Erhalt der langfristigen Arbeitsfähigkeit jedes Mitarbeiters durch die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen oder aber der Empfehlung von Verbesserungen am Arbeitsplatz oder auch einer innerbetrieblichen Umsetzung. Davon können Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren-
Krankfeiern ist Kündigungsgrund
Der Mitarbeiter, der ankündigt, „krank zu sein“, wenn der Arbeitgeber die Freizeit, den Überstundenabbau oder den Urlaub nicht genehmigt riskiert seinen Job. Einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zu entscheiden (Aktenzeichen 6 Sa 850/00).
Der Mitarbeiter teilte dem Chef mit, er werde sich nun „krankschreiben lassen“. Zur Arbeit erschien er nicht mehr. Zwar schrieb der Arbeitnehmer dem Chef wenig später, er sei krank und werde den „gelben Zettel“ nachreichen. Tatsächlich eingereicht hatte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch nicht. Daraufhin forderte der Arbeitgeber den Mitarbeiter schriftlich auf, zur Arbeit zu erscheinen – der Mitarbeiter kam nicht. Darauf folgte arbeitgeberseits die fristlose Kündigung.
Zu Recht, wie das LAG entschied. Durch die Ankündigung einer Krankheit, ohne dass diese ärztlich festgestellt worden ist, sei das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer zerstört. Eine angekündigte Schadenszufügung durch den Arbeitnehmer müsse kein Chef hinnehmen, so das Gericht weiter.
Dasselbe gilt, wenn andere Umstände beweisen, dass der Mitarbeiter trotz „gelben Zettels“ tatsächlich nicht krank war, z.B. die Begutachtung durch den MDK.
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