Wer im Auftrag des Staates arbeitet, soll fair – nach Tarif – bezahlt werden. Dieses…
„Junges, dynamisches Team“ – wenn die Stellenanzeige teuer wird
„Wir suchen für unser junges, dynamisches Team eine Nachwuchskraft mit 0–2 Jahren Berufserfahrung.“ Solche Formulierungen liest man häufig in Stellenanzeigen – und sie können den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Der Fall: der erfahrene Bewerber, der nicht ins „junge Team“ passte
Ein über 60 Jahre alter, promovierter Rechtsanwalt mit rund 30 Jahren Berufserfahrung bewarb sich auf eine so ausgeschriebene Stelle. Er wurde abgelehnt und verlangte 60.000 Euro Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht hob die abweisenden Urteile der Vorinstanzen auf (BAG, Urteil vom 19.05.2016 – 8 AZR 470/14).
Diskriminierende Ausschreibung als Indiz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen unter anderem wegen des Alters (§ 7 AGG) und verlangt eine benachteiligungsfreie Stellenausschreibung (§ 11 AGG). Wird eine Stelle unter Verstoß hiergegen ausgeschrieben, begründet das ein Indiz dafür, dass der abgelehnte Bewerber gerade wegen des geschützten Merkmals benachteiligt wurde (§ 22 AGG). Bemerkenswert: Nach dem BAG kommt es für den Schutz nicht einmal darauf an, ob der Bewerber für die Stelle objektiv geeignet war.
Die Grenze: kein Schutz für Scheinbewerber
Wer sich allerdings nur bewirbt, um überhaupt eine Entschädigung zu kassieren, und gar kein echtes Interesse an der Stelle hat, kann sich rechtsmissbräuchlich verhalten und geht leer aus. Auf diese Grenze („AGG-Hopping“) berufen sich Arbeitgeber in solchen Verfahren regelmäßig.
Praxistipp
Für Arbeitgeber: Formulieren Sie Stellenanzeigen strikt neutral – ohne Hinweise auf Alter, Geschlecht, Herkunft oder ähnliche Merkmale. Schon „junges Team“ oder eine Höchstgrenze bei der Berufserfahrung kann ein Indiz für Diskriminierung sein. Für Bewerber: Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG).
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