Die Medienberichterstattung über den Mitarbeiter "bei Audi", der sich gegen die Verpflichtung gewandt hat, in…
Homeoffice – alles „Verpisser“?
Die Corona-Zeit hat das „Homeoffice“ als Alternative Arbeitsform verstärkt. Die Vorteile liegen auf der Hand, die „Büroarbeit“ kann auch von zu Hause erledigt werden, Laptop oder PC und einigermaßen stabiles Internet vorausgesetzt. Dazu kommt, dass die Gefahr sich und andere mit übertragbaren Krankheiten anzustecken geringer ist als im Büro.
Muss der Chef „Homeoffice“ erlauben?
Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich früh dafür eingesetzt, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, dass das Arbeiten von zu Hause leichter möglich wird. Das BMAS weist deshalb auch darauf hin, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Beschäftigten anzubieten, „im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.“
Eine Pflicht für die Beschäftigten, von zu Hause aus zu arbeiten gibt es nicht. Die Beschäftigten müssen zustimmen. Insbesondere sind die häuslichen Verhältnisse maßgeblich zu berücksichtigen. Wer keinen Platz für die Arbeit von zu Hause hat oder wo kein Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet werden kann, der kann auch „nein“ sagen.
Was, wenn der Chef das kategorisch ablehnt?
In einem aktuellen Fall lehnt der Inhaber einer Arztpraxis die Einrichtung eines „Homeoffice-Arbeitsplatzes“ für die Mitarbeiter/innen des Schreibbüros ab mit der Begründung, „die Leute im Homeoffice seien ‚Verpisser'“. Dass diese Aussage kein tragfähiger Grund ist, Homeoffice abzulehnen, dürfte auf der Hand liegen.
Wenn der Chef aber – wie in diesem Fall – Homeoffice kategorisch ablehnt, sollten die Beschäftigten nicht die Arbeit verweigern oder „hinschmeißen“, sprich kündigen, sondern das Gespräch mit dem Chef suchen und auf die Verpflichtung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz hinweisen, die sich aus Par. 17 ArbSchG ergibt. Stellt sich der Chef weiter „stur“ sollten Sie sich an die für Ihr Bundesland zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.
Ist die Tätigkeit für Homeoffice geeignet?
Ein wesentliches Kriterium ist das, ob die geschuldete arbeitsvertragliche Tätigkeit für Homeoffice geeignet ist. Das dürfte bei überwiegender Schreibarbeit oder Telefondienst, abarbeiten von Korrespondenz, Buchhaltung, Arbrechungstätigkeiten o.ä. klar zu bejahen sein. Dort, wo ein Kunden- oder Patientenkontakt zwingend erforderlich ist oder es um einen Arbeitsplatz in der Produktion geht oder bei Dienstleistung, Handel und Logistik, wo die Anwesenheit des Beschäftigten am Arbeitsplatz im Betrieb zwingend erforderlich ist, ist das sinnvoller Weise anders.
Ein Arbeitgeber kann sich also nicht ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, „Homeoffice“ gäbe es bei ihm nicht. Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht – Fragen Sie einen Fachanwalt / eine Fachanwältin für Arbeitsrecht – ich berate Sie gerne!