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EuGH entscheidet Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

Wie es aus fachkundiger Sicht bereits erwartet wurde, hat der Europäische Gerichtshof den nationalen Gerichten nun gegenüber klar gestellt:

Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

Der EuGH hat in dem Verfahren (C-518/15, Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018 in Sachen Ville de Nivelles gegen Rudy Matzak) entschieden, dass auch zu Hause verbrachte Bereitschaftszeit, in welcher der Arbeitnehmer kurzfristig verfügbar sein muss, als Arbeitszeit gilt.

Soweit der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine kurzfristige Verfügbarkeit erwartet, kann der Arbeitnehmer in seiner vorgeblichen „Freizeit“ nicht tun und lassen was er will – ein wesentliches Kriterium für tatsächlich „freie Zeit“.

freiwilliger Feuerwehrmann hat Anspruch auf Entschädigung

Der Feuerwehrmann der in der belgischen Gemeinde Nivelles Dienst tat, musste sich für Einsätze in seiner Zeit zu Hause „bereit halten“. Vor dem Arbeitsgericht in Brüssel verlangte er für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste Entschädigung. Das Arbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor mit der Frage, ob Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG zu werten sind.

Der EuGH hat nun klargestellt, dass Bereitschaftszeiten, die der Arbeitnehmer zu Hause verbringt, er in dieser Zeit aber verpflichtet ist, in kurzer Zeit, hier im Falle einer Alarmierung der Feuerwehr in acht Minuten, an einem bestimmten Einsatzort zu sein, als Arbeitszeit gilt. Ohne Belang ist es dabei, so der EuGH, ob die Bereitschaftszeit dabei in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers „abgeleistet“ wird.

Erreichbarkeit reicht nicht aus

Demgegenüber stellt der EuGH auch klar, dass die Verpflichtung des Arbeitnehmers in einer gewissen Zeit „erreichbar“ zu sein, dessen Freiheit, seinen privaten und sozialen Interessen nachzugehen, nicht in einem vergleichbaren Maße einschränkt und deswegen die reine „Erreichbarkeit“ keine Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie darstellt.

 

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