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Beschäftigtendatenschutz neu nach DS-GVO

Auch im Arbeitsrecht schlägt der europäische Gesetzgeber „zu“. Seit dem 25.o5.2018 gilt die DS-GVO (VO 2016/679/EU) unmittelbar und zwingend auch für alle Arbeitgeber. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) füllt nur noch die „Öffnungsklauseln“ aus, die die DS-GVO vorsieht und trifft insoweit nur noch ergänzende Regelungen.

 

DS-GVO gilt fast überall

Die DS-GVO umfasst samt der Erwägungsgründe in der amtlichen Fassung 88 eng beschriebene Seiten – 173 vorangestellte Erwägungsgründe und 11 Kapitel, und sie zu lesen lohnt jedenfalls für jeden Arbeitgeber und Personalverantwortlichen.

Der Anwendungsbereich der DS-GVO ist sehr weitreichend: Nach Art. 2 Abs. 2 lit.c. findet die Verordnung (nur dann) „keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (…) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher und familiärer Tätigkeit“

Alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare oder identifizierte natürliche Person beziehen, sind vom Begriff der „personenbezogenen Daten“ umfasst (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO).

 

Der Arbeitgeber ist verantwortlich

Der Arbeitgeber ist im Sinne der VO „Verantwortlicher“ (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO), denn er „entscheidet“ über die „Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten“.

Nach Art. 5 Abs. 2 und 24 Abs. 1 DS-GVO ist der Arbeitgeber für das datenschutzkonforme Verhalten seiner Mitarbeiter verantwortlich und muss die dazu ergriffenen Maßnahmen dokumentieren (sog. „accountability“). Deswegen empfiehlt es sich weiterhin, alle Mitarbeiter auch auf das Datengeheimnis, wie unter der Geltung vom § 5 BDSG a.F., zu verpflichten.

 

Erheblich höhere Bußgelder

Der Verordnungsgeber hat eine drastische Erhöhung des Bussgeldrahmens vorgenommen: während nach § 43 BDSG a.F. ein Bußgeld maximal 300.000 Euro betragen durfte, liegt die Obergrenze des Bußgeldrahmens nun bei 20 Millionen Euro (oder 4% des Jahresumsatzes). Die Verordnung wird damit zwangsweise zur Pflichtlektüre.

Bei Fragen rund um dem Beschäftigtendatenschutz – fragen Sie Ihren Rechtsanwalt; wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

 

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