Überspringen zu Hauptinhalt

Arbeitsplatzwechsel zum Jahreswechsel?

Steht bei Ihnen zum Jahreswechsel auch der Start an einem neuen Arbeitsplatz an? Dann haben Sie hoffentlich auch alle Fragen mit dem „alten“ Arbeitgeber klären können. Zwei der Fragen, die sich beim Arbeitsplatzwechsel stellen, sind die nach dem Resturlaub und einer eventuellen Rückzahlungspflicht von Weihnachtsgeld aus dem alten Arbeitsverhältnis.

Vor allem das Weihnachtsgeld, sofern es noch bezahlt wird, ist beliebt und begeht. Davon gibt man als Arbeitnehmer/in ungern wieder etwas zurück. „Was man hat, das hat man“, meint der Volksmund.

Weihnachtsgeld für Betriebstreue

Das stimmt aber nicht immer. Ist im Arbeitsvertrag etwa eine „Rückzahlungsverpflichtung“ enthalten, die den Zweck hat, die Betriebstreue eines Mitarbeiters zu belohnen und zu fördern, kann es bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis tatsächlich zu einer Rückzahlungspflicht kommen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dafür aber Wertgrenzen entwickelt, weil diese Rückzahlungsklauseln keine übermäßige Erschwerung des Arbeitsplatzwechsels darstellen dürfen. Bis zu 500 Euro Sonderzahlung darf der Arbeitnehmer nach wohl herrschender Meinung jedenfalls behalten. Sonderzahlungen von weniger als einem Monatsgehalt können eine Bindungsfrist bis 31.3. des Folgejahres begründen. Gratifikationen von mehr als einem Monatsgehalt bis maximal 30.6.. Über den 30.6. des Folgejahres sind arbeitsvertragliche Bindungen unzulässig. Abweichungen durch Tarifvertrag sind möglich.

Beim Urlaub ist es wichtig, dem neuen Arbeitgeber mitzuteilen, wenn der frühere Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für das „alte“ Kalenderjahr noch nicht (ganz oder teilweise) erfüllt hat. Nach Par. 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Das hat noch kurz vor Jahresende das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung bekräftigt (BAG, Urteil vom 16.12.2014 – Az. 9 AZR 295/13). Eine Abgeltung noch nicht gewährten Urlaubes hat der bisherige Arbeitgeber zu leisten, bei dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Eine Übertragung des Abgeltungsanspruches auf den neuen Arbeitgeber findet nicht statt. Der neue Urlaubsanspruch entsteht im neuen Beschäftigungsjahr und für dieses wünschen wir Ihnen allen erdenklichen guten Erfolg und allen Leserinnen und Lesern ein „gutes neues Jahr!“

 

An den Anfang scrollen