Vor einiger Zeit habe ich an dieser Stelle über eine vielbeachtete Entscheidung berichtet: Wer in…
Kündigung wegen einer Parteimitgliedschaft? Was in der Privatwirtschaft gilt
In den Medien häufen sich Berichte über Kündigungen – oder die Androhung von Kündigungen – wegen der Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei. Darf ein Arbeitgeber das? Die Antwort fällt außerhalb und innerhalb des öffentlichen Dienstes unterschiedlich aus. In diesem ersten Teil geht es um das Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft; den öffentlichen Dienst behandle ich im zweiten Teil.
Grundsatz: Gesinnung ist Privatsache
In einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis schuldet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung – nicht die Übernahme der politischen Ansichten des Arbeitgebers. Die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen, in Parlamenten vertretenen Partei ist für sich genommen grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Dahinter steht auch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz [GG]), die über die Generalklauseln des Arbeitsrechts mittelbar hineinwirkt.
Wann eine Kündigung dennoch möglich ist
Entscheidend ist nicht die Gesinnung, sondern das konkrete Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt etwa in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer den Betriebsfrieden erheblich stört, Kollegen beleidigt oder sich so äußert bzw. verhält, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers konkret geschädigt werden. Für eine außerordentliche Kündigung ist zusätzlich ein wichtiger Grund erforderlich (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]); im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 KSchG) muss eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Maßstab ist stets der Einzelfall – die Partei als solche ersetzt die erforderliche Pflichtverletzung nicht.
Sonderfall: Tendenzbetriebe und kirchliche Arbeitgeber
Anders liegt es bei sogenannten Tendenzbetrieben (§ 118 Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]) – etwa Parteien, Gewerkschaften, Presseunternehmen – sowie bei kirchlichen Arbeitgebern. Deren Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung) erlaubt gesteigerte Loyalitätsanforderungen. Aber auch das ist kein Freibrief: Je weniger eine Stelle mit der „Tendenz“ oder dem kirchlichen Auftrag zu tun hat, desto konkreter muss begründet werden, warum ein außerdienstliches Verhalten das Arbeitsverhältnis belastet. Ein aktueller Fall zeigt das: Eine kirchlich getragene Einrichtung in Niedersachsen kündigte einer langjährigen Mitarbeiterin fristlos, nachdem diese eine Kandidatur für die AfD nicht zurückziehen wollte; der Fall ist arbeitsgerichtlich noch offen, und Fachleute bewerten die Erfolgsaussichten unterschiedlich.
Die Sendung zum Thema
Diese Fragen diskutiert die Sendung „Tichys Rechtsstaat“. Ich habe darin einen Kommentar beigetragen; das Gespräch führten meine Kollegin Annette Heinisch und mein Kollege Tobias Gall.
Praxistipp
Für Arbeitnehmer: Eine bloße Parteimitgliedschaft müssen Sie nicht offenlegen, und sie rechtfertigt in der Privatwirtschaft regelmäßig keine Kündigung. Vorsicht ist aber bei Äußerungen mit Betriebsbezug geboten. Für Arbeitgeber: Stützen Sie eine Kündigung nie allein auf die Gesinnung, sondern auf ein konkretes, nachweisbares Fehlverhalten. Wie es im öffentlichen Dienst aussieht, lesen Sie in Teil 2 dieses Beitrags.
Bei Fragen rund um Kündigung und zulässige politische Betätigung – ich berate Sie gern!
