Überspringen zu Hauptinhalt

BAG: tarifliche Gehaltszulagen an Feiertagen – Landesrecht entscheidet

Liebe Leserinnen und Leser,

freuen Sie sich schon auf Ihre Gehaltsabrechnungen weil Sie auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten? Wer an Neujahr, Hl. Drei König oder über Ostern und Pfingsten arbeitet kann je nach vertraglicher oder tariflicher Vereinbarung Sonntags- und Feiertagszuschläge auf seinem Lohnzettel vorfinden. Das „läppert sich“ schon mal wenn 125%, 150% oder noch mehr gezahlt werden.

Das dachte sich auch ein Anlagenfahrer im Schichtbetrieb in einer Firma in Sachsen-Anhalt, der nach seinem Tarifvertrag für Feiertage einen Zuschlag je Stunde von 135 % erhalten sollte. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt hingegen „nur“ 25%.  Nachdem der Arbeitgeber die geleistete Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag nur mit einem Zuschlag von 25% abrechnete klagte der Mitarbeiter auf die Differenz und ging bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG).

 

Was ist ein Feiertag?

 

Was ein Sonntag ist, das ist jedermann klar. Ein Blick in den Kalender genügt. Aber was ist ein Feiertag? Das BAG hat die Klage des Mitarbeiters in letzter Instanz abgewiesen (Aktenzeichen 10 AZR 347/10): Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst.

Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des „Feiertags“ nach dem Tarifvertrag bestehen nicht.

Was ein Feiertag ist, regelt das Recht des jeweiligen Bundeslandes. In Bayern ist eine aktuelle Liste der gesetzlichen Feiertage auf der homepage des bayerischen Innenministeriums veröffentlicht www.stmi.bayern.de/buerger/staat/feiertage/#

Die Liste ist kurz und interessant – Ostersonntag und Pfingstsonntag gehören nicht dazu. Neujahr (1.1.), Heilige Drei Könige (6.1.), Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1.5.), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit (3.10.), Allerheiligen (1.11.), Erster Weihnachtstag (25.12.) und Zweiter Weihnachtstag (26.12.).

In Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung gehört noch Mariä Himmelfahrt (15.8.) dazu und in der Stadt Augsburg das Friedensfest (8.8.). Nur diese Tage sind „gesetzliche Feiertage“.

An den Anfang scrollen