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Abmahnung gegen Betriebsrat – klagen!
Ein Betriebsrat sah sich einer Abmahnung durch den Betrieb ausgesetzt und wollte die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte entfernt haben. Der freigestellte Betriebsrat war beschuldigt worden, Kollegen am Arbeitsplatz beleidigt und bedroht zu haben. Die Stimmung im Betrieb war aufgeheizt, denn am 13.02.2019 gab es im Betrieb eine Unterschriftensammlung zur Auflösung des Betriebsrates. Der Arbeitgeber erteilte deswegen am 19.02.2019 eine Abmahnung. Die wollte das Betriebsratsmitglied nicht so stehen lassen und beantragte beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren die Unwirksamkeit der Abmahnung festzustellen und deren Entfernung aus der Personalakte anzuordnen.
Beschlussverfahren oder Klage?
Die verfahrensrechtliche Frage, die das Arbeitsgerichts zuerst zu klären hatte war die, nach der „richtigen Verfahrensart“. Denn die Abgrenzung zwischen Beschlussverfahren und Klageverfahren ist von Bedeutung. Der betroffene Betriebsrat argumentierte, er sei durch die Abmahnung in der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit beeinträchtigt und stellte deshalb am 16.05.2019 beim Arbeitsgericht einen Antrag im Beschlussverfahren.
als Arbeitnehmer individuell betroffen…
Nachdem das Arbeitsgericht in Solingen das Beschlussverfahren mit Beschluss vom 23.08.2019 für unzulässig erklärt hatte, ging der Betriebsrat dagegen in die Beschwerde vor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG)(Aktenzeichen 4 Ta 412/19).
oder betriebsverfassungsrechtlicher Streit?
Das LAG betont in seiner Entscheidung, dass das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart ist. Für die Abgrenzung zwischen Urteilsverfahren und Beschlussverfahren ist, so das LAG, „der Streitgegenstand“ maßgebend, Ob es sich um eine betriebsverfassungsrechtlichen Streit handelt, entscheidet sich danach, ob „der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat“ – Es muss sich also auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner, die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung des Betriebes und die gegenseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat als Träger dieser Ordnung beziehen.
Behinderung der Arbeit als Betriebsrat?
Würde der Betriebsrat als Organ die Entfernung der Abmahnung des betroffenen Betriebsratsmitglieds verlangen, so ergibt sich daraus zwingend, dass die Anspruchsgrundlage dafür nur im Betriebsverfassungsrecht zu finden wäre (und damit das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart).
Sucht aber der betroffene Arbeitnehmer, der auch Mitglied des Betriebsrats ist, wegen eines Verhaltens, das ihn als Arbeitnehmer betrifft, Rechtsschutz vor den Gerichten, so muss er die betriebsverfassungsrechtliche Betroffenheit schlüssig darlegen. Alleine ein sowohl-als-auch aus seiner Stellung als freigestellter Betriebsrat reicht nicht aus. Hier hatte der Betriebsrat gegen seine „arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere einen höflichen Umgang mit den Kollegen“ verstoßen, so das LAG. Eine Behinderung in seiner Arbeit als Betriebsrat sei der individualrechtlichen Abmahnung nicht zu entnehmen. Deshalb wurde der Rechtsstreit in das Urteilsverfahren überführt.
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