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Wenn Sie plötzlich Arbeitgeber sind…

Zahlreiche Leserinnen und Leser der Unterallgäu Rundschau und dieses Blogs haben sich am vergangenen Freitag in meinem Vortrag im Café Kellerberg in Ettringen darüber informiert, wie sie Pflegekräfte legal beschäftigen können. Sollte sich herausstellen, dass der Vertrag mit einem Anbieter zum Beispiel wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unwirksam ist, hat das für Sie weitreichende Konsequenzen.

Das AÜG verlangt zwingend, dass der Verleiher eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Erbringung dieser Dienste hat. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, so kommt das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zwingend nicht zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer, sondern unmittelbar zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer zustande. Zeitgleich wird der Vertrag zwischen Ver- und Entleiher unwirksam.

 

Plötzlich Arbeitgeber

Das hat für die Betroffenen weitreichende Konsequenzen. Waren Sie zuvor noch der Ansicht, dass Sie mit einem Vermittler (Verleiher) einen Vertrag hatten, sehen Sie sich in der Situation, plötzlich selbst Arbeitgeber zu sein. Ein Umstand mit weitreichenden Konsequenzen.

Als Arbeitgeber brauchen Sie zuerst eine Betriebsnummer. Wegen dieser wenden Sie sich an ihre AOK bzw. an den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken unter der kostenfreien Rufnummer 0800-4555520 oder betriebsnummernservice@bundesagentur.de

Mit der Betriebsnummer können Sie Ihre/n Mitarbeiter/in zur Sozialversicherung anmelden. Die Deutsche Rentenversicherung verlangt eine Sofortmeldung durch den Arbeitgeber oder dessen beauftragten Steuerberater bei Beschäftigungsbeginn.

 

Betriebsprüfung kann helfen

Sind Sie sich unsicher, ob Sie Auftragnehmer in einem Vermittlungsvertrag oder Arbeitgeber aufgrund eventuell unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung sind, so kann die Deutsche Rentenversicherung Bund helfen. Ein Eigenantrag auf Betriebsprüfung führt zur Überprüfung des Beschäftigungsverhältnisses und zur Feststellung eventuell nachzuzahlender Beträge in die Sozialversicherung. Werden diese Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt, besteht die Gefahr, dass Sie den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt begehen (§ 266a Strafgesetzbuch).

Bei Fragen rund um Ihre Pflichten als Arbeitgeber/in fragen Sie uns oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Sozialrecht.

Auch wir beraten Sie gerne!

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