Die umstrittene Regelung des Par. 21a Infektionsschutzgesetz sah vor, dass Arbeitnehmer in Heilberufen, Krankenhäusern und…
Was tun bei Schnee und Eis auf dem Weg zur Arbeit?
Wer hätte es gedacht? spät aber doch kam der Schnee noch und mit ihm die tiefen Temperaturen. Verschneite Straßen und Wege, Eiskratzen in der Früh, Anlasser-Orgeln am Wagen wegen entladener Batterien, Schneebruch auf Bahngleisen und Verspätungen im Zugverkehr, das waren Ereignisse, die uns ein den letzten Jahren die werktägliche Anfahrt zur Arbeit erschwert haben. Was aber, wenn Schnee und Eis, was zu erwarten ist, noch kommen und zu Verspätungen im Verkehr auf Straße und Schiene führen?
Nach der Betriebsrisikolehre trägt der Arbeitgeber das „Betriebsrisiko“, das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass genügend Rohstoffe und Waren vorhanden sind, die Lkws fahren können und die Maschinen laufen. Stockt der Betrieb aus einem Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf sein Gehalt, wenn es im Betrieb mal keine Arbeit gibt. Das gilt auch, wenn durch Schneefall oder Winterwetter es im Betrieb zu technischen Problemen kommt und deswegen nicht gearbeitet werden kann.
Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko!
Die „Kehrseite“ der Medaille ist, die Präsenzpflicht des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, bzw. dort, wo die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen ist. An den arbeitsvertraglichen Grundpflichten ändert auch ein (plötzlicher) Wintereinbruch nichts: Der Arbeitnehmer muss pünktlich an der Arbeit erscheinen und arbeitsbereit sein. Das nennt man das „Wegerisiko“, das der Arbeitnehmer zu tragen hat.
Der Arbeitnehmer ist also gut beraten, sich rechtzeitig und bei schlechtem Wetter auch etwas früher auf den Weg zur Arbeitsstelle zu machen. Erscheint er nämlich nicht oder verspätet, gilt nach dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ auch keine Vergütungspflicht für den Arbeitgeber.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: hat der Arbeitnehmer die Verspätung nicht zu vertreten, ist er also „unverschuldet“ daran gehindert, zur Arbeit zu erscheinen, besteht ein Vergütungsanspruch, das wäre der Fall bei Krankheit (hier ist der Anspruch auf Lohn im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt) aber auch bei einem unverschuldeten Unfall. Wenn also auf schneeglatter Fahrbahn dem Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden ein anderer Verkehrsteilnehmer in seinen Wagen fährt und er deswegen nicht oder verspätet zur Arbeit erscheint. Die durch Schnee und Eis ausgefallene Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer nachholen, wenn und soweit der Arbeitgeber ihn trotz des Ausfalles bezahlt hat. Dabei muss der Arbeitgeber aber die Grenzen der Zumutbarkeit beachten, so z.B., wenn die teilzeitarbeitende Mutter die Kinder aus der Tagesstätte zu einer bestimmten Zeit abholen muss.
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