Die umstrittene Regelung des Par. 21a Infektionsschutzgesetz sah vor, dass Arbeitnehmer in Heilberufen, Krankenhäusern und…
schlechtes Wetter – kein Lohn?
Man mag sich kaum noch daran erinnern – aber auch in diesem „MEGA-Sommerjahr“ 2018 gab es Regentage. Betroffen davon war auch ein Mandant, der als Rettungsschwimmer bei einem Sicherheitsunternehmen in der Region beschäftigt war. Das Sicherheitsunternehmen wiederum stellte seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter auch unseren Mandant, einem städtischen Schwimmbad zur Verfügung.
Schlechtwetterpauschale oder voller Lohn?
Die vertragliche regelmäßige Arbeitszeit betrug an 6 Arbeitstagen in der Woche jeweils 8 Stunden. Der Stundenlohn sollte 12,50 Euro brutto betragen. Aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag wollte der Arbeitgeber jedoch weniger bezahlen:
Einsätze, welche aufgrund der Wetterlage vom Kunden abgesagt werden, werden mit einer Ausfallvergütung von 4 Arbeitsstunden vergütet.
Für eine Regenwoche im Mai zahlte der Arbeitgeber zunächst gar nichts, stellte sich später auf den Standpunkt, er müsse maximal 4 Stunden „Ausfallvergütung“ pro Tag bezahlen.
Betriebsrisiko für den Arbeitgeber
Vor dem Arbeitsgericht Ulm (8 Ca 208/18) trafen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann aufeinander: Das Arbeitsgericht gab in der Frage der „Ausfallvergütung“ dem Mitarbeiter Recht. Die „Betriebsrisikolehre“ beschreibt das Risiko, dass der Arbeitgeber zu tragen hat, so z.B. den Ausfall von Maschinen, das Fehlen von Material oder auch die Absage von Aufträgen durch Kunden. Dieses Betriebsrisiko kann er nicht durch eine vertragliche Vereinbarung auf den Arbeitnehmer „abwälzen“. Im Ergebnis bekam der Arbeitnehmer auch für die Regentage die volle Vergütung.
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