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Raucherpausen – bezahlte Arbeitszeit?

Wahrscheinlich kennt jeder von uns eine/n Raucher/in in seinem Freundes- und Bekanntenkreis oder Kollegen am Arbeitsplatz, die den „Glimmstengel“ in regelmäßigen Abständen „auspacken“ und auch in der Arbeitszeit mal vor die Tür gehen, um den Nikotinpegel wieder anzuheben. Nach einer Veröffentlichung des Bundesgesundheitsministeriums rauchen in Deutschland insgesamt 29,7 Prozent Frauen und Männer ab 18 Jahren. Männer, so das Ministerium, rauchen mit 32,6 Prozent häufiger als Frauen, die zu 27 Prozent rauchen. Die Zahl der rauchenden Frauen ist seit 1995 konstant geblieben, die der rauchenden Männer um 5 Prozent gesunken. Etwa jeder Dritte ist danach immer noch Raucher.

 

Raucherpausen und Arbeitszeit

Ein Lagerarbeiter aus Würzburg hatte sich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) gegen ein Urteil des dortigen Arbeitsgerichtes (Az.: 10 Ca 996/14) gewandt, mit dem die Abkehr des Arbeitgebers für Rechtens erklärt wurde, den Rauchern in der „Raucherpause“ nicht mehr, wie bisher, das Gehalt für diese Zeit weiter zu zahlen.

Seit vielen Jahren hatte sich in dem Betrieb „eingebürgert“, dass die Beschäftigten den Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen, ohne am Zeiterfassungsgerät auszustempeln. Im Betrieb wurde zunächst eine Anweisung bekannt gemacht, dass während der Arbeitszeit das Rauchen fortan generell außerhalb von „Raucherinseln“ verboten ist. Später wurde auch noch eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die am 1.1.2013 in Kraft trat. In dieser war unter anderem vereinbart worden, dass beim Verlassen des Arbeitsplatzes zum Rauchen „auszustempeln“ ist. Durch diese Regelung „verlor“ der Lagerarbeiter in der Gehaltsabrechnung für Januar 2013 ganze 210 Minuten für Raucherpausen, im Februar weitere 96 Minuten und im März sogar 572 Minuten. Gegen den Abzug des entsprechenden Gehalts wehrte er sich vor dem Arbeitsgericht.

Der rauchende Mitarbeiter war der Ansicht, dass nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung ihm das Gehalt auch für die Raucherpausen zu bezahlen sei. Dieser Ansicht folgte das LAG Nürnberg (Az.: 2 Sa 132/15) jedoch nicht. Zwar habe der Arbeitgeber bis Ende 2012 keinen Lohnabzug für Raucherpausen vorgenommen, allerdings waren für den Arbeitgeber weder die Lage der Raucherpausen noch deren Länge vorhersehbar. Erst mit der Betriebsvereinbarung wurden die Zeiten für die Raucherpausen erfasst. Zuvor mussten sie weder ausstempeln noch nach der Pause wieder einstempeln.

Angesichts des Umfanges der Raucherpausen von 60 bis 80 Minuten täglich konnte auch kein Mitarbeiter darauf Vertrauen, dass hierfür weiter Lohn ohne Arbeit bezahlt werde, so das LAG.

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