Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
Neu ab 2019: die Brückenteilzeit
Zum Jahreswechsel ist ein neues Arbeitnehmerrecht in Kraft getreten, das viele betrifft: die „Brückenteilzeit“. Wer bisher seine Arbeitszeit reduzierte, saß nicht selten in der „Teilzeitfalle“ – ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Stundenzahl bestand nicht. Das hat sich seit dem 1. Januar 2019 geändert.
Was ist die Brückenteilzeit?
Die Brückenteilzeit gibt Arbeitnehmern das Recht, ihre Arbeitszeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren zu verringern – und danach wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren (§ 9a TzBfG). Anders als bei der klassischen Teilzeit muss man die Rückkehr nicht eigens durchsetzen; sie ist von vornherein vereinbart.
Wer hat den Anspruch?
- Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen.
- Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen.
- Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Beginn in Textform zu stellen (also z. B. per E-Mail).
Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern gilt eine Zumutbarkeitsgrenze: Sie müssen nur je 15 Beschäftigten einem Arbeitnehmer Brückenteilzeit gewähren.
Praxistipp
Die Brückenteilzeit eignet sich etwa für eine Phase der Kinderbetreuung, der Pflege von Angehörigen oder einer Weiterbildung, ohne dass Sie Ihren Vollzeit-Arbeitsplatz dauerhaft aufgeben. Planen Sie den Antrag rechtzeitig und halten Sie die Textform ein. Einen bestimmten Grund für die Brückenteilzeit müssen Sie übrigens nicht angeben.
Bei Fragen rund um Teilzeit und Arbeitszeit – ich berate Sie gern!
