Die Medienberichterstattung über den Mitarbeiter "bei Audi", der sich gegen die Verpflichtung gewandt hat, in…
Kündigung per WhatsApp – geht das?
Ein Freund postet auf Facebook: „Das ist wohl der neue Stil! Habe gerade gehört dass jemand per Whatsapp gekündigt wurde!“ und prompt entfacht eine Diskussion von „WhatsApp ist doch mittlerweile gang und gäbe“ bis hin zu „Telefax für eine Kündigung geht doch auch!“
Ein Blick ins Gesetz…
…erleichtert die Rechtsfindung. In diesem Fall Par. 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Schriftform ist in Par. 126 Abs. 1 BGB definiert:
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
schriftlich bedeutet „handschriftlich unterschrieben“…
mit anderen Worten: die Kündigung muss von dem Absender selbst (handschriftlich) unterschrieben sein. Textnachrichten wie SMS, WhatsApp oder auch das Telefax wahren die vorgeschriebene Schriftform nicht, denn das Telefax selbst ist nur ein Abbild der tatsächlich abgegebenen Willenserklärung – Eine Kündigung, die die Schriftform missachtet ist unwirksam.
Bei Fragen rund um die Kündigung – Ihr Anwalt berät Sie gerne!