Die umstrittene Regelung des Par. 21a Infektionsschutzgesetz sah vor, dass Arbeitnehmer in Heilberufen, Krankenhäusern und…
Kündigung per WhatsApp?
Ein Auszubildender zum Tourismuskaufmann ruft in meiner Kanzlei an und berichtet mir von folgendem Vorfall:
Der Chef sagt an einem Morgen völlig überraschend, er könne nach Hause gehen und seine Sachen gleich mitnehmen. Das macht der junge Mann auch und rief mich an.
Vom Chef nach Hause geschickt
Das „nach Hause geschickt werden“ kam zwar überraschend, ist aber für sich genommen nicht „so schlimm“. Der Azubi freute sich auf ein paar freie Extra-Tage vor Weihnachten. Doch es kam schlimmer. Kurz darauf erhielt er nämlich vom Chef eine „klarstellende“ WhatsApp sinngemäß des Inhaltes
Du bist gekündigt, Deine Papiere schicken wir Dir noch zu!
aus einer Textnachricht an meinen Mandanten
Eine Kündigung im Arbeitsverhältnis bedarf nach Par. 623 BGB und im Ausbildungsverhältnis nach Par. 22 BBiG der Schriftform, Par. 126 BGB. Eine Nachricht per SMS oder Messenger-Dienst erfüllt diese Bedingung nicht und ist deshalb „formunwirksam“, nach Par. 125 BGB „nichtig“.
In der richtigen Form zugehen
Eine „formgebundene“ Erklärung, wie z.B. eine Kündigung eines Arbeitsvertrages (aber auch die Kündigung eines Mietvertrages) muss auch in der „richtigen Form“ in der rechten Frist beim Empfänger zugehen, Par. 130 BGB.
Der Ausbildungsbetrieb „besserte nach“ und schickte eine schriftliche Kündigung nach einigen Tagen per Post hinterher; da war die Frist zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufs der Probezeit aber schon abgelaufen.
Bei Fragen Rund ums Arbeitsrecht – ich berate Sie gern.