Die umstrittene Regelung des Par. 21a Infektionsschutzgesetz sah vor, dass Arbeitnehmer in Heilberufen, Krankenhäusern und…
Kleine Geschenke, große Wirkung
„Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ – so heißt es jedenfalls im Volksmund. Im Arbeitsleben ist das Schenken und beschenkt werden jedoch nicht immer frei von Komplikationen. Je nach Art und Wert des Geschenkes und ob eine „Gegenleistung“ für das Geschenk erwartet wird ergeben sich unter Umständen massive Probleme mit dem Arbeitgeber.
Wir sprechen von „Bestechung“. Dabei ist der Begriff sehr weit gefasst und beinhaltet jeden Vorteil, also alles, was die (wirtschaftliche) Lage des Empfängers verbessert und auf das er keinen Anspruch hat. Darunter fallen Geldzuwendungen, Vermittlung und Gewährung von Nebeneinnahmen, Darlehensgewährung, Stundung, Rabatt, Gewährung von Gebrauchsgütern, Überlassung von Wohnraum, Einladung zu Urlaubsreise oder Prämien, Rückvergütungsrabatt, Sondervergütung, Beteiligung an einem gewinnreichen Unternehmen, Überlassung eines Leihwagens aber auch immaterielle Vorteile wie die Verschaffung einer Auszeichnung, Förderung des beruflichen Fortkommens, Verleihung von Ehrenämtern, Unterstützung in privaten Angelegenheiten, grundsätzlich auch sexuelle Zuwendungen. Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es dabei erst einmal nicht.
Immer erst den Chef fragen…
Wenn ein Lieferant oder Kunde also auf einen Mitarbeiter (egal auf welcher Hierarchiestufe) zugeht und ihm ein „Geschenk“ offeriert, ist also erst einmal Vorsicht angezeigt. Der Arbeitnehmer sollte erst einmal den Vorgesetzten oder Chef fragen, wenn es nicht schon klare Regeln im Betrieb gibt, was die Annahme von Geschenken angeht. So gelten Geschenke in einer Preisspanne zwischen 20 und 40 Euro in aller Regel als „ungefährlich“. Ein einfacher Kugelschreiber oder auch ein Notizblock sind unproblematisch. Problematisch sind auch Geschenke zu großen kulturellen- und Sportveranstaltungen aber auch die Einladung zu einem Hotelwochenende. Gefährlich wird es immer dann, wenn der Schenker eine „Gegenleistung“ aus dem Bereich des Mitarbeiters erwartet oder sogar fordert. Das kann jede Bevorzugung gegenüber einem Mitbewerber sein. Die Liste möglicher Vorteile ist lang. Gerät der Arbeitnehmer in den Verdacht der Bestechlichkeit, genügt bereits dieser Verdacht für eine fristlose Kündigung. Gelingt der Tatnachweis, interessiert sich auch der Staatsanwalt für den Fall und letztlich auch das Finanzamt, denn betrieblich veranlasste Sachzuwendungen sind durch den Empfänger zu versteuern, wenn nicht der Schenker die Versteuerung übernommen hat.
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