Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
Das „Stechuhr-Urteil“: Kommt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?
Viele Betriebe setzen auf „Vertrauensarbeitszeit“ – ohne Stempeluhr, ohne genaue Erfassung der Stunden. Genau das könnte sich ändern. Der Europäische Gerichtshof hat ein vielbeachtetes Urteil gesprochen, das oft „Stechuhr-Urteil“ genannt wird.
Was der EuGH entschieden hat
In einem Verfahren aus Spanien (eine Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank) hat der EuGH klargestellt (EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18):
Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Der Gerichtshof stützt sich auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) und die Grundrechtecharta. Nur mit einer verlässlichen Erfassung lasse sich überhaupt kontrollieren, ob Höchstarbeitszeiten eingehalten und Ruhezeiten gewährt werden.
Was bedeutet das für Deutschland?
Das Urteil richtet sich zunächst an den Gesetzgeber: Er muss die Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Für die Praxis heißt das mittelfristig, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch dokumentieren müssen. Für Arbeitnehmer ist das vor allem beim Nachweis von Überstunden von Vorteil – wer seine Stunden belegen kann, steht im Streitfall deutlich besser da.
Praxistipp
Warten Sie mit Blick auf Überstunden nicht ab: Führen Sie – solange in Ihrem Betrieb keine verlässliche Erfassung existiert – selbst genaue Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Pausen Ihrer täglichen Arbeitszeit. Das erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich.
Bei Fragen rund um Arbeitszeit und Überstunden – ich berate Sie gern!
