Überspringen zu Hauptinhalt

Corona, Konjunktur, Kurzarbeit

An diesem kleinen Lebewesen kommt in diesen Tagen und Wochen niemand vorbei. Das Virus „Corona“ hat uns im Griff. Nicht nur wir im alltäglichen Leben, auch die Betriebe, pro-duzierendes Gewerbe über den Großhandel bis zum Einzelhandel, der Bäckerei, Apotheke Zahnärzte oder auch der Lottoladen sind davon betroffen.

Risikominimierung…

Der Staat hat sich dazu entschlossen zur Risikominimierung einzelne Betriebe in ihrer Ausübung zu beschränken. Die ersten Kündigungen führen vor dem Arbeitsamt in München zu langen Schlangen der Arbeitssuchenden. bei den Betrieben scheint die unausweichliche Konsequenz.

Kündigung oder Kurzarbeit!

Den Betrieben steht bei einem derartigen unvermeidbaren aber hoffentlich nur vorübergehenden Arbeitsausfall die Möglichkeit offen, zu betriebsbedingten Kündigungen zu greifen. Ein weniger einschneidendes Mittel ist die Kurzarbeit. Beantragt der Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit, so hat der Arbeitnehmer seinerseits Anspruch auf Kurzar-beitergeld, das dem Gehaltsausfall zumindest zu einem großen Teil kompensieren kann.

Kurzarbeit – erhält den Arbeitsplatz

Mit der Kurzarbeit bleibt der Arbeitsplatz zunächst erhalten – es verringen sich Arbeitszeit und Lohn, der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, bei einer Erholung, das Arbeitsverhältnis „normal“ fortzusetzen. Für die Dauer der Kurzarbeit „hilft“ das „Arbeitsamt“ unter gewissen Voraussetzungen.

Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, das heißt, der Arbeitsausfall ist nicht saisonal bedingt oder „branchenüblich“. Wenn auch noch weitere Umstände hinzukommen, unter anderem, dass durch den Arbeitsfall mindestens ein Drittel der Belegschaft mehr als 10% des monatli-chen Lohnes bzw. Gehalts verliert und der Arbeitgeber den Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat, können die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten.

Kurzarbeitergeld max. 12 Monate

Dieses Kurzarbeitergeld wird über den Arbeitgeber und über die reguläre Lohn- und Gehalts-abrechnung ausgezahlt. Insoweit erhält der Arbeitgeber eine Stellung „als Treuhänder“ im Verfahren der Leistungsgewährung.

Für die Arbeitgeber wichtig ist eine Rechtsfolge bei „vorläufiger Bewilligung“ von Kurzarbei-tergeld. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber das Ausfallrisiko, das heißt, er muss den Arbeit-nehmer darauf aufmerksam machen, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld (zumindest vorübergehend, d.h. bis zu einer endgültigen Bewilligung) „vorläufig“ ist. 

Arbeitgeber aufgepasst!

Soweit mit der abschließenden Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit ein Leistungsan-spruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Ent-scheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Aufgrund einer vorläufigen Entscheidung er-brachtes Kurarbeitergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen (§ 328 Abs. 3 SGB III).

Die Bundesagentur für Arbeit bewilligt Kurzarbeitergeld maximal für die Dauer von zwölf Mo-naten. Der Leistungsantrag und die Abrechnungsliste sind vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit zu stellen.

An den Anfang scrollen