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Gehalt in Bitcoin & Co.? Was das BAG erlaubt

Vor allem in der Tech- und Krypto-Branche kommt es vor: Ein Teil der Vergütung soll nicht in Euro, sondern in Kryptowährung fließen. Ist das zulässig? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu erstmals klare Leitplanken gesetzt.

Der Fall: Provision in Ether

Ein Arbeitnehmer sollte eine Provision in der Kryptowährung Ether (ETH) erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hielt eine solche Vergütung in Kryptowährung – als „Sachbezug“ – grundsätzlich für möglich, aber nur unter Bedingungen (BAG, Urteil vom 08.05.2025 – 10 AZR 80/24).

Der pfändungsgeschützte Teil muss in Euro bleiben

Arbeitsentgelt ist grundsätzlich in Euro zu zahlen; Sachbezüge sind nur zulässig, wenn sie dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen (§ 107 GewO). Entscheidend ist die Grenze: Der pfändungsgeschützte Teil des Lohns – also das, was zur Sicherung des Existenzminimums dient – muss dem Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt werden. Nur der darüber hinausgehende Teil kann in Kryptowährung gewährt werden.

Praxistipp

Für Arbeitnehmer: Lassen Sie sich mindestens den pfändungsgeschützten Teil Ihres Lohns in Euro auszahlen. Bedenken Sie außerdem das Kursrisiko und die steuerlichen Folgen einer Vergütung in Kryptowährung. Für Arbeitgeber: Eine Krypto-Vergütung ist nur oberhalb des unpfändbaren Betrags und nur bei klarer Vereinbarung zulässig.

Bei Fragen rund um Vergütung und Lohnzahlung – ich berate Sie gern!

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