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Sanierung ist kein Kündigungsgrund

Man stelle sich vor, Ihr Arbeitgeber kommt auf die Idee, einen Betriebsteil zu sanieren und für die Dauer der Sanierung muss der Betriebsteil vorübergehend „stillgelegt“ werden. Der Arbeitgeber könnte eine Stadtwerke GmbH sein und er kommt auf die Idee, das städtische Thermalbad zu sanieren und kündigt alle Mitarbeiter der Bäderbetriebe.

wegen Sanierung gekündigt

Auf der homepage veröffentlicht der Arbeitgeber den Hinweis an die Badegäste, dass der Betrieb für die Dauer des Umbaus geschlossen sei und voraussichtlich ab dem 4. Quartal 2025 wieder geöffnet würde. Die Sanierung führt jedoch nicht zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit. Eine vorübergehende Unterbrechung ist kein Kündigungsgrund. Vielmehr muss sich der Arbeitgeber darum kümmern, den Arbeitnehmer in der Zeit der sanierungsbedingten Betriebsschließung anderweitig zu beschäftigen oder in der Zeit freizustellen, was auch bedeutet, dass die vertragsgemäße durchschnittliche Vergütung weiter zu bezahlen ist.

Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt

In dem von mir geführten Fall für den Arbeitnehmer wurde der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht zur Weiterbeschäftigung des Angestellten verurteilt. Der vom Arbeitgeber als weiterer Kündigungsgrund herangezogene Argument, der Mitarbeiter habe unentschuldigt gefehlt, überzeugte nicht. Der Mitarbeiter war vom Arbeitgeber wegen der Sanierung „freigestellt“ worden. Zudem lagen für die fragliche Zeit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, weswegen ein „Fehlen“ auf der Arbeit ohnehin nicht „unentschuldigt“ gewesen wäre.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht – ich berate Sie gerne.

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