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Was, wenn beide kündigen? Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Eine Mitarbeiterin in einem Lebensmittelbetrieb fühlte sich in diesem Betrieb nicht ganz wohl, auch das Betriebsklima behagt ihr nicht, der Arbeitgeber nahm auch zu wenig Rücksicht auf ihre angegriffene Gesundheit. So entschloss sich die Arbeitnehmerin zu einer Kündigung in der Probezeit. Wegen der angegriffenen Gesundheit war die Mitarbeiterin Ende des Jahres zudem arbeitsunfähig erkrankt.

Kündigung – Erklärung – Frist – Form…

Wichtig ist für die eigene Kündigung, dass sie diese schriftlich abfassen, anders als zum Beispiel in der Schweiz, wo sogar eine mündliche Kündigung rechtswirksam ist, bedarf es in Deutschland einer Kündigung in Schriftform, das bedeutet: Papier und Stift und eine eigenhändige Unterschrift sind notwendig, um eine Kündigung des Arbeitsvertrags ist wirksam zu erklären. Dann bedarf es noch des Zugangs der Kündigung beim Vertragspartner.

…Zugang

Zugang bedeutet, dass eine Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist“ und unter gewöhnlichen Umständen von einer Kenntnisnahme von jener Erklärung zu rechnen ist. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie den Brief in den Briefkasten des Empfängers legen oder die Kündigung übergeben. Den Zugang weisen Sie am besten nach, in dem sie die Kündigung dort persönlich mit einem Zeugen abgeben, sich die Übergabe quittieren lassen oder durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG. In unserem Fall kündigte die Arbeitnehmerin zum Monatsende. Zugang der Kündigung war am zwölften des Monats. Worauf hin der Arbeitgeber am 13., also am Folgetag, eine fristlose Kündigung aussprach. Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers kam am 17. des Monats bei der Arbeitnehmerin an.

Welche Kündigung ist wirksam? Wenn beide Vertragsparteien kündigen ist zu prüfen, welche Kündigung zuerst zugegangen ist und wirksam ist. Die „fristlose Kündigung“ des Arbeitgebers kann nur dann durchgreifen, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung vorhanden ist. Das ist nicht ersichtlich, denn die Arbeitnehmerin fehlte zu keiner Zeit „unentschuldigt“, sondern sie war arbeitsunfähig erkrankt. Die Erkrankung war durch ärztliche Zeugnisse nachgewiesen. Hier dürfte der Arbeitgeber überreagiert haben, die ordentliche Arbeitnehmerkündigung ist wirksam.

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