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Verbraucherschlichtung – ab 01.04.2016 müssen Unternehmer handeln
Dem Gesetzgeber ist wieder etwas Neues eingefallen: ab dem 1. April 2016 gibt es ein neues Gesetz mit dem Namen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Dabei handelt es sich um die Umsetzung einer europäischen Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Unternehmer sollten dieses Gesetz im Blick haben!
Die Verbraucherschlichtungsstellen werden nach dem Willen des Gesetzgebers von eingetragenen Vereinen und Verbänden getragen. Daneben bleiben die bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bestehenden Schlichtungsstellen, wie z.B. die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltskammer bestehen. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind von der Verbraucherschlichtung ausdrücklich ausgenommen (Par. 4 Abs. 1 VSBG). Die Streitmittler, die Personen, die Schlichtung durchführen sollen, sind zu unparteiischer und fairer Verfahrensführung verpflichtet und müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediatoren sein.
Hinweispflicht für Unternehmer
Paragraf 36 des Gesetzes verpflichtet Unternehmer: Sofern ein Unternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder eine Internet-Homepage (Webseite) unterhält, besteht die Pflicht, die Verbraucher darüber zu informieren, ob das Unternehmen an Verfahren vor den Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen bereit oder verpflichtet ist. Ab dem 01.04.2016 müssen diese Hinweise in den AGB eingearbeitet sein und sich auf der Firmenhomepage befinden. Ausgenommen sind Betriebe, die am 31.Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigt haben.
Neben den Verbraucherschlichtungsstellen in Verbandsträgerschaft werden auch sogenannte „Universalschlichtungsstellen der Länder“ und behördliche Verbraucherschlichtungsstellen eingerichtet, um ein ausreichendes Angebot an Schlichtungsstellen zu gewährleisten. Eine Liste der Schlichtungsstellen wird das Bundesamt für Justiz veröffentlichen.
Risiko: Abmahnung und Verlust des Verjährungseinwandes
Unternehmer, die die verpflichtenden Angaben zur Verbraucherschlichtung nicht in ihre AGB einarbeiten und nicht auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlichen riskieren eine Abmahnung von den bekanntermaßen aktiven Verbänden und Abmahnanwälten. Auch dürfte im Streit mit einem Verbraucher bei unterlassenem Hinweis, ob das Unternehmen an der Verbraucherschlichtung teilnimmt fraglich sein, ob der Unternehmer sich auf eine eintretende Verjährung berufen darf, denn ein Nebeneffekt der Schlichtung ist auch die Hemmung der Verjährungsfristen für den Verbraucher.
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