Die Medienberichterstattung über den Mitarbeiter "bei Audi", der sich gegen die Verpflichtung gewandt hat, in…
Mindestlohn und „Kost und Logis“
Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) wollte der Gesetzgeber einen „großen Wurf“ landen. Heute, wenige Monate nach dessen Einführung hält sich der Begriff des „Bürokratiemonsters“. Dennoch will ich Ihnen ein paar Details zu diesem Gesetz erklären:
Nach § 1 MiLoG hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes durch den Arbeitgeber (auch in Privathaushalten). Ab dem 1. Januar 2015 beträgt die Höhe des Mindestlohns 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, dass Sachbezüge, wie Kost und Logis in den Mindestlohn einberechnet werden können, zum Beispiel bei Pflegekräften, die im Haushalt der zu pflegenden Person zeitweilig aufgenommen werden.
Ein Grundsatz im MiLoG ist die Berechnung des Bruttomindestentgeltes je Stunde bezogen auf den gesetzlichen Fälligkeitszeitraum (Par.1 und 20 MiLoG), d.h. dass bezogen auf die gearbeitete Stundenzahl jeden Monat dieser Mindestlohn erreicht werden muss. Zudem muss man wissen, dass nach dem Wortlaut von Par. 107 Gewerbeordnung der Mindestlohn als Geldbetrag gezahlt werden muss.
Grundsätzlich gilt, dass auch zur Verfügung gestellte Kost und Logis einen in Geld messbaren Wert haben. Sie sind aber keine Geld- sondern Sachleistungen und als solche grundsätzlich nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Mit anderen Worten: Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen ist nicht zulässig!
Eine Ausnahme gilt nur für Saisonarbeiter, soweit es um die Anrechnung von Kost und Logis geht.
Als Saisonarbeiter werden dabei angesehen Beschäftigte
- in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere Erntehelfer
- im Tourismus, insbesondere in Gaststätten und Hotels (z.B. Kellner, Küchenpersonal, Zimmermädchen) und in Betrieben, die nach ihrer Natur nicht ganzjährig geöffnet sind (z.B. Biergärten oder Skihütten) oder die während bestimmter befristeter Zeiträume Arbeitsspitzen und erhöhten Arbeitskräftebedarf abdecken müssen (z.B. Ausflugslokale)
- im Schaustellergewerbe
Pflegekräfte sind zwar häufig zeitlich befristet tätig, teilweise auch wegen aufenthaltsrechtlicher Besonderheiten, andererseits kennt die Pflege keine „Saison“ (mit anderen Worten: „Pflege hat immer Saison“) und demgemäß kann man sie nicht als „Saisonbetrieb“ bezeichnen. Vorsicht ist deshalb geboten, wenn Anbieter von Pflegedienstleistungen bzw. Arbeitsvermittler für Pflegekräfte in Werbeschriften oder Angeboten „Kost und Logis“ in den „Stundenlohn“ hineingerechnet werden sollen. Im Zweifel wenden Sie sich auch gerne an die Mitarbeiter des ZOLL und an uns!
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