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70.000 Tarifverträge – davon nur 502 „allgemeinverbindlich“

In Deutschland sind Verhandlungen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften in Regelmäßigkeit auf der öffentlichen Tagesordnung. Zuletzt hatte die Nachricht weiterer Streiks in den Kindertagesstätten für Aufsehen gesorgt. Die Tarifvertragsparteien sind „fleißig“. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt es rund 70.000 Tarifverträge, die in das Tarifregister eingetragen sind.

Viele der Tarifverträge werden in größeren Unternehmen ausgehandelt oder gelten als sog. Verbands- oder „Haustarife“. Interessant wird es allerdings, wenn das BMAS einen Tarifvertrag für „allgemeinverbindlich“ erklärt. Dann nämlich „erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“, wie es Paragraf 5 Abs. 4 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) vorschreibt. Nur 502 der knapp 70.000 Tarifverträge sind derzeit „allgemeinverbindlich“ (Stand 01.07.2015).

Fragen Sie nach einem Tarifvertrag!

Tarifverträge gehen grundsätzlich den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vor. Deshalb sollte sich ein Arbeitnehmer auch erkundigen, ob für seinen Betrieb und sein Beschäftigungsverhältnis ein solcher Tarifvertrag anwendbar ist. Deshalb sollten Sie vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auch fragen, ob ein Tarifvertrag für diesen Betrieb gilt und welche Regelungen er enthält!

In vielen Fällen regeln Tarifverträge so wichtige Fragen wie die nach dem Urlaubsanspruch oder der Kündigungsfrist abweichend vom Gesetz.

Andersherum ist es aber auch möglich, dass für das Arbeitsverhältnis „günstigere“ Regeln Anwendung finden, wenn der Arbeitgeber diese einzelvertraglich mit dem Arbeitnehmer vereinbart. So geht eine Regelung, wonach die „gesetzlichen Kündigungsfristen“ Anwendung finden einem Tarifvertrag vor, der z.B. eine ordentliche Kündigungsfrist von 12 Tagen vorsieht, während die gesetzliche Regelung hingegen eine Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende regelt.

In einem Fall der Konkurrenz von Arbeitsvertrag und Tarifvertrag gehen die Regeln vor, die für den Arbeitnehmer „günstiger“ sind (sog. „Günstigkeitsprinzip“). Ein Vergleich lohnt also in jedem Fall!

Bei Fragen rund um das Recht – Ihr Anwalt berät Sie gerne!

 

 

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