Die Medienberichterstattung über den Mitarbeiter "bei Audi", der sich gegen die Verpflichtung gewandt hat, in…
Kündigung im tarifgebundenen Betrieb – Einzelvertrag geht vor
Wenn Sie in einem Betrieb, gleich welcher Betriebsgröße, arbeiten, für dessen Branche ein Tarifvertrag besteht, so sind die besonderen Regelungen dieses Regelwerkes grundsätzlich zu beachten.
Tarifverträge gehen grundsätzlich den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vor. Deshalb sollte sich ein Arbeitnehmer auch erkundigen, ob für seinen Betrieb und sein Beschäftigungsverhältnis ein solcher Tarifvertrag anwendbar ist.
In vielen Fällen regeln Tarifverträge so wichtige Fragen wie die nach dem Urlaubsanspruch oder der Kündigungsfrist abweichend vom Gesetz.
Andersherum ist es aber auch möglich, dass für das Arbeitsverhältnis „günstigere“ Regeln Anwendung finden, wenn der Arbeitgeber diese einzelvertraglich mit dem Arbeitnehmer vereinbart. So geht eine Regelung, wonach die „gesetzlichen Kündigungsfristen“ Anwendung finden dem Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vor. Dieser Tarifvertrag sieht z.B. eine ordentliche Kündigungsfrist von 12 Tagen vor, die gesetzliche Regelung hingegen vier Wochen zum 15. oder Monatsende.
Deshalb sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall immer vorher überlegen, ob eine einzelvertragliche Regelung (abweichend vom Tarifvertrag) für das jeweilige Arbeitsverhältnis besser ist.
Wir beraten Sie gerne!